Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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83. 
Kasse der Gebändeversicherungsanstalt. 
Die Kassengeschäfte der Anstalt werden nach den für das Staatsrechnungswesen im 
allgemeinen bestehenden und den vom Ministerium des Innern oder vom Verwaltungsrat be- 
sonders gegebenen Vorschriften geführt. 
84. 
Gebändeversicherungsarchitelt 
Zur Prüfung der Einschätzungen und Schadensabschätzungen ist dem Verwaltungsrat ein 
technischer Beamter — Gebändeversicherungsarchitekt — beigegeben, welcher vom Ministerium des 
Innern ernannt und vom Vorstand des Verwaltungsrats auf seinen Dienst eidlich ver- 
pflichtet wird. 
Er ist dem Verwaltungsrat unmittelbar untergeordnet, kann von ihm bei Einzelnach- 
prüfungen (§§ 25 und 26 des Gesetzes) und bei Nachprüfungen von Schadensabschätzungen 
(§ 40 des Gesetzes) als Nachprüfungsschätzer bestellt werden und hat sich auch anderen, das 
Interesse der Gebäudeversicherungsanstalt berührenden Aufträgen des Verwaltungsrats zu 
unterziehen. 
II. Bestelslung der Banschätzer. 
85. 
Bezirksbauschätzer. 
Als Sachverständige zur Vornahme der Einschätzung der Gebäude für die Versicherung 
(8 16 des Gesetzes) sowie der Schadensabschätzungen (8 37 des Gesetzes) ernennt der Ver— 
waltungsrat im Benehmen mit dem Bezirksamt für jeden Amtsbezirk zwei Bezirksbauschätzer 
nebst den erforderlichen Stellvertretern. 
Bei vorhandenem Bedürfnis kann nach Anhörung des Bezirksamts der Amtsbezirk in 
zwei oder mehr Schätzungsbezirke eingeteilt und demgemäß die Zahl der Bezirksbauschätzer 
erhöht werden. 
86. 
Erledigte Bezirksbauschätzerstellen sind vom Bezirksamt öffentlich zur Bewerbung aus- 
zuschreiben. Die Bewerbungen sind nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen über die 
Tauglichkeit der Bewerber, geeigneten Falls auch nach Einholung eines Gutachtens der Be- 
zirksbauinspektion, mit einem bestimmten Antrag dem Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungs- 
anstalt vorzulegen. 
Den Bewerbern aus der Zahl der geprüften Werkmeister soll in der Regel der Vorzug 
gegeben werden; im übrigen ist nicht allein auf den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und 
Fähigkeiten, sondern auch auf unbescholtenen Leumund und geordnete Vermögensverhältnisse 
zu sehen.
	        
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