Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IV. 75 
8 8. 
1. Holt ein mit oder ohne Anhang fahrendes Dampfschiff ein anderes Dampfschiff oder 
einen Schleppzug, welche im gleichen Kurs vorausfahren, bis auf eine Entfernung von 120 m 
ein, sodaß bei beiderseitiger Verfolgung dieses Kurses die Gefahr des Anlaufeus entstehen 
würde, so darf das hintere Dampfschiff sich dem vorausfahrenden Dampfschiff oder Schleppzug 
nicht weiter nähern. Will jedoch das hintere Dampfschiff vorbeifahren, so muß der Führer 
des hinteren Dampfschiffes dies dem vorausfahrenden dadurch kund tun, daß er fünf Glocken- 
schläge gibt und, dem vorausfahrenden Schiffe gut sichtbar, bei Tage eine hellblaue Flagge am 
Vorderschiff wenigstens 3 m über der Reling hissen, bei Nacht eine Laterne mit weißem Licht 
quer zum Schiff hin= und herschwenken läßt; die Flagge muß bis nach erfolgter Vorbeifahrt 
ausgehängt bleiben, ist dann aber sofort einzuholen. Das zu überholende Dampfschiff hat 
während der Vorbeifahrt seine Kraft zu vermindern und nach Backbord (links), das vorbei- 
fahrende nach Steuerbord (rechts) auszuweichen. 
2. Ist der Führer des zu überholenden Dampfschiffs durch besondere Umstände genötigt, 
nach Steuerbord (rechts) auszuweichen, so hat er rechtzeitig die hellblaue Flagge am Backbord 
(links) beizusetzen oder die Laterne nach dieser Seite zu schwenken. Das vorbeifahrende Schiff 
hat alsdann nach Backbord (links) auszuweichen. Auch steht ihm dies frei für den Fall, daß 
weder ein Gegenzeichen gegeben, noch in genügendem Maße nach Backbord (links) ausgewichen 
wird. Die Flagge muß bis nach erfolgter Vorbeifahrt ausgehängt bleiben, ist dann aber 
sofort einzuholen. 
3. Wenn ein mit dem Wind segelndes Schiff ein anderes im gleichen Kurs fahrendes 
Segel= oder Dampfschiff einholt und an demselben vorbeifahren will, so hat der Führer des 
hinteren Schiffes seine Absicht rechtzeitig durch Zuruf mit dem Sprachrohr oder durch Horn- 
ruf zu erkennen zu geben, worauf das vordere Schiff nach der Leeseite (Unterwindseite) ab- 
zuhalten und das hintere Schiff auf der Luoseite (Windseite) auszuweichen und vorbeizufahren hat. 
. Wenn ein Dampfschiff mit oder ohne Anhang ein im gleichen Kurs mit dem Wind 
segelndes Schiff erreicht und an demselben vorbeifahren will, muß das nämliche Zeichen gegeben 
werden, das in Ziffer 1 vorgeschrieben ist; auf dieses Zeichen hat das Segelschiff nach der 
Leeseite (Unterwindseite) abzuhalten und das hintere Schiff auf der Luvseite (Windseite) aus- 
zuweichen und vorbeizufahren. 
89. 
1. Dampfschiffe mit oder ohne Anhang, sowie mit dem Wind segelnde Schiffe, welche sich 
in entgegengesetzten Kursen begegnen, so daß die Gefahr des gegenseitigen Anlaufens entstehen 
würde, müssen nach Steuerbord (rechts) ausweichen. 
2. Ist der Führer eines der sich in dieser Weise begegnenden Schiffe durch besondere 
Umstände genötigt, nach Backbord (links) auszuweichen, so hat er dem ihm begegnenden Schiffe 
oder Schleppzug diese Absicht rechtzeitig durch folgende Zeichen kund zu geben: 
a. wenn das Schiff, welches nach Backbord (links) ausweichen will, ein Dampfschiff mit 
oder ohne Anhang ist, bei Tage durch fünf Glockenschläge und 2 Aushängen einer 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1913.
	        
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