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LVIII.
Auf zusammenlaufenden Gleisen darf kein Wagen über das Merkzeichen her-
vorstehen.
Die seitwärts aufschlagenden Wagentüren und Klappen müssen geschlossen sein.
Zwischen oder vor bewegten Wagen darf niemand in das Gleis treten.
Die auf Ladegleisen verkehrenden Personen müssen vor Verschieben der Wagen ge-
warnt werden.
Das Schieben durch Anstemmen gegen die Pufferscheiben ist untersagt; auch dürfen
beim Schieben die Arbeiter nicht rückwärts gehen und bei Annäherung von Wagen
an Rampen an den diesen zugewendeten Längsseiten der Wagen sich aufhalten.
Es ist ferner untersagt, zwischen einander nahestehenden Puffern aufrecht durchzu-
gehen, in Bewegung befindliche Wagen zu besteigen oder zu verlassen und mit der
Arbeit an beladenen oder zu beladenden Wagen zu beginnen, bevor diese vollständig
zum Stillstand gekommen und gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sind.
Elektrisch betriebene Rangiereinrichtungen für Eisenbahnwagen (Spills) dürfen nicht
benützt werden, wenn und solange von der Eisenbahnverwaltung auf den betreffenden
Gleisen rangiert wird.
8 29.
Bezüglich der Unfallverhütungsvorschriften sind die Bestimmungen der Westdeutschen
Lagereiberufsgenossenschaft und der Westdeutschen Binnenschiffahrtsberufsgenossenschaft maßgebend.
g 30.
Übertretungen vorstehender Hafenpolizeiordnung werden nach § 155 des Polizeistraf-
gesetzbuches mit Geldstrafen bis zu 100 +% oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Personen, die den hafenpolizeilichen Vorschriften oder den Anordnungen des Hafenmeisters
zuwiderhandeln, Betrunkene oder Personen, die durch ihr Verhalten die Orduung stören,
können aus dem Hafengebiet sofort ausgewiesen werden.
* 31.
Im Hafen finden die Bestimmungen der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung als hafenpolizeiliche
Vorschrift Anwendung.
Karlsruhe, den 13. Oktober 1914.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt.
Junghans.
Druck und Verlag von Malsch Vogel in Karleruhe.