Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

56 V. 
Registern des nämlichen Standesbeamten nicht als gestorben bezeichneten) Kinder zu verzeichnen 
sind, welche in der Zeit vom 1. Mai des vorigen bis zum 30. April des laufenden Jahres 
das sechste Lebensjahr zurücklegen. 
2. Die Anmerkung zu § 152 fällt weg. 
3. In der Überschrift des Formulars 9 zu § 152 der Dienstweisung werden die Worte 
„vom 1. Juli 1 bis 30. Juni . . " ersetzt durch die Worte „vom 1. Mai 1 
bis 30. April 1. ". 
Karlsruhe, den 31. Januar 1914. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Pfeifer. 
, . 
Berichtigung. 
In der Vesannimmachung vom In. Zannar IoI1, die Inlraftienung des reichsgesenlichen Grundbuchrechts betresfend. 
(Gesenzes und Verordnungsblatt Seite 2#3.20, muß es aui Seite 21 geile 3 von oben heißen: sall „des Grundbuchbe zirts 
Tanberbischofeheim“ „des Grundbuchbezirks Landa (Amtegerichtobezirk Tauberbischofsheimms. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel, Karleruhe
	        
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