Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 47 n 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. Juni 1917. 
Jubalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Feststellung der Zahl der Versorgungsberechtigten und 
die Regelung des Fremdenverkehrs betressend: Ernteflächenerhebung 1017 betreffend. 
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XlIV. Armeekorps: 
eitweilige Schließung der Zigarrenfabriken zwecks Sicherstellung der Feldarbeiten und der Ernte bekressend. 
  
  
Verordunng. 
(Vom 6. Juni 1917.) 
Die Feststellung der Zahl der Versorgungsberechtigten und die Regelung des Fremdenverkehrs betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
I. Feststellung der Zahl der Versorgungsberechtigten. 
81. 
Die Kommunalverbände haben über die Personen, welche zur Empfangnahme der Lebens- 
mittelkarten befugt sind, namentliche Verzeichnisse zu führen. Sie können diese Verpflichtung 
auf die Gemeinden ihres Bezirks übertragen. 
Für Gemeinden, in welchen die weit überwiegende Zahl der Einwohner für die wichtig- 
sten Lebensmittel Selbstversorger sind, können sich die Kommunalverbände mit der Führung von 
Haushaltslisten, in denen nur der Haushaltungsvorstand namentlich aufgeführt ist und die 
übrigen dem Haushalt angehörenden Versorgungsberechtigten lediglich der Zahl nach angegeben 
sind, ausnahmsweise begnügen. 
§ 2. 
Die Verzeichnisse der zur Empfangnahme von Lebensmittelkarten Befugten sind dauernd 
auf dem Laufenden zu halten. 
Zu diesem Zwecke werden die mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Stellen sich 
am Ersten jedes Monats von den Standesämtern die im Vormonat im Bezirk der Karten- 
stelle angezeigten Geburten und Todesfälle mitteilen lassen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 53
	        
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