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Verordnung.
(Vom 1. August 1918.)
Den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend.
Die Verordnung vom 27. September 1913, den Vollzun des Reichsstempelgesetzes vom
3. Juli 1913 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 497), wird mit Wirkung vom
1. August 1918 — zu 1ll § 6 a im Einverständnis des Ministeriums des Innern — wie
folgt m•i2
I. In # Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 11, bis #, 2 und 8 folgenden Wortlaut:
b. zur Erhebung der Abgabe von Kuxen (Abstempelung von Auteilscheinen gewerkschaftlich
betriebener Bergwerke, Tarifnummer 1 B:
das Hauptsteueramt Karlsruhe;
e. zur Erhebung der Abgabe von ausländischen Aktien (Abstempelung von aus-
ländischen Aktien, Aktienanteilscheinen und Zwischenscheinen über Einzahlungen auf solche
Wertpapiere, Tarifnummer 10):
die Hauptsteuerämter Karlsruhe und Mannheim;
d. zur Erhebung der Abgabe von Schuld= und Rentenverschreibungen (Abstempelung
dieser Papiere, Tarifnummer 2) und zwar
an. bei inläudischen Papieren (Tarifnummer 25, b):
die Hauptsteuerämter Freiburg, Karlsruhe, Konstanz und Manuheim;
#l.. bei ausländischen Papieren (Tarifnummer 2, #)
die Hauptsteuerämter Karlsruhe und Mannheim;
c. zur Erhebung der Abgabe von Genußscheinen (Abstempelung dieser Scheine,
Tarifnummer 3):
die Hauptstenerämter Karlsruhe und Mannheim;
t. zur Erhebung der Abgabe von Gewinnanteilscheinen= und Zinsbogen
(Abstempelung dieser Bogen, Tarifnummer 3 A):
die Hauptsteuerämter Freiburg, Karlsruhe, Konstanz und Mannheim;
Z. zur Erhebung der Abgabe nach Tarifnummer 3 A in den Fällen des § 17
des Reichsstempelgesetzes (in denen keine Gewinnanteilschein= oder Zinsbogen ausgegeben
werden):
die Hauptsteuerämter Freiburg, Karlsruhe, Konstanz und Mannheim;
2. zur Erhebung der Abgabe von Kauf= und sonstigen Anschaffungsgeschäften
(Tarifnummer 4) und zwar
u. zum Verkaufe von Reichsstempelmarken dieser Tarifnummer und von gestempelten und
ungestempelten Vordrucken zu Schlußnoten:
die Hauptsteuerämter Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lahr, Lörrach,“
Mannheim, Pforzheim, Säckingen, die Finanzämter Bruchsal, Donaueschingen, Rastatt,
Tauberbischofsheim, Villingen und Wertheim
sowie das Zollamt Waldshut, die Nebenzollämter im Innern und die Untersteuerämter;