X 3. 37
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung der Bau= und Einrichtungskosten der Kreis-
Frrenanstalt bei Kaufbeuren, dann der Adaptirungskosten der Kreis-Irrenanstalt Irsee im Regierungs-
bezirke von Schwaben und Neuburg betr.
Cudwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Der Kreisgemeinde von Schwaben und Neuburg wird die Genehmigung ertheilt, zur
Deckung der Bau= und Einrichtungskosten der in Herstellung begriffenen Kreis-Irrenanstalt bei
Kaufbeuren, dann der Adaptirungskosten der Kreis-Irrenanstalt Irsee für deren künftige Be-
stimmung ein Anlehen bis zum Maximalbetrage von viermalhundert zweitausend fünfhundert
Gulden (sechsmalhundert neunzigtausend Mark) aufzunehmen.
Artikel 2.
Die Verzinsung und Tilgung des aufgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonds inner-
halb eines Zeitraumes von höchstens vierzig Jahren zu erfolgen.
Gegeben Hohenschwangau, den 29. December 1873.
Ludwig.
v. Mfretzschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle, Perr.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
A. M. Wigard.