Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Für eine Chloroformirung 3—12 Mark. 
Für kleine, leichte, durch elnen einzigen Kunstact mit den einfachsten und gewöhnlichsten 
Instrumenten zu vollführende Operationen, z. B. oberflächliche Einschnitte, Nähte, 
Punctionen, Entfernung fremder Körper aus leicht zugänglichen Körpertheilen, Anwendung 
des Catheters oder der Steinsonde, Ausrottung kleiner Geschwülste u. s. w. 3—20 Mark. 
Sollten sich bei Vornohme der genannten und ähnlicher kleiner Operationen uner- 
wartete Schwierigkeiten ergeben, so ist eine Erhöhung der Gebühr bis zur Hälfte gestattet. 
Für Taris und Reposition: 
a) beweglicher Vorfälle und Brüche 3—15 Mark. 
b) eingeklemmter Vorfälle und Brüche 5—25 Mark. 
Für Einrichtung von verrenkten und gebrochenen Gliedern einschließlich des ersten 
Verbandes 10—40 Mark. 
Für Anlegung eines complieirten schwierigen Verbandes 10— 30 Mark. 
Für große, aus mehreren Kunstakten bestehende und elnen besonderen Instrumenten- 
Apparat, sowie eine oft wiederholte genaue Einübung erfordernde Operationen, z. B. 
Gefäßunterbindungen in der Continuität, Transfusionen, Neuro-, Myo= und Tenotomien, 
Operation der Hasenscharte und Phimose, Amputation der weiblichen Brust, Thora- 
kocentese, Ausrottung größerer Geschwülste, Castration, Luftröhren= und Bruchschnitt, 
Absetzung von Gliedmassen 20—100 Mark. 
Für Vornahme von Augenoperationen: 
a) Operationen an Lidern und Thräönenorganen 5—40 Mark. 
b) Schieloperationen 30—100 Mark. 
e) Iridektomie 20—100 Mark. 
4) Staaroperationen 40—150 Mark. 
Für die schwierigsten und zu ihrer Ausübung die höchste Kunstbildung erfordernden 
Operationen, z. B. Rhinoplastik, Blasensteinoperationen, Operationen der Schlagader- 
geschwülste, Resectionen, Ovariotomien, Erstirpattonen des Mastdarms, der Gebär- 
mutter u. s. w. 50—200 Mark. 
C. Gebühren für hebärztliche Hilfeleistungen. 
Für eine Untersuchung in Bezug auf Schwangerschaft oder vorangegangene Geburt 
2—5 Mark.
	        
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