Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

360 
Gesetz, die Bestimmungen des Artlkels 89 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung 
des Wassers betr. (Beilage V zum Landtagsabschiede.) 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in der 
Verfassungs-Urkunde Titel X §.7 vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Bestimmungen des Artikels 89 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, „die Benützung 
des Wassers betreffend"“, finden auch auf die unterirdische Zuleitung oder Ableitung des 
Wossers behufs der Bewässerung und Entwässerung zum Zwecke der Bodencaltur gleichmäßige 
Anwendung. 
Gegeben München, den 15. April 1875. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fänstle. v. Perr. v. Maillinger. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.