Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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V. zu F. 105. 
Wegen Wiedereinziehung etwa überhobener Pensionsbeträge durch Gehalts= oder Pensions- 
Abzüge ist das Erforderliche von der Behörde zu verfügen, welche die Pension festzustellen 
hat. Die Höhe der Abzüge nach Bewandtniß der Umstände festzusetzen, bleibt derselben in 
jedem besonderen Falle überlassen. 
VI. zu §. 106. 
1. Nach den in §. 106 enthaltenen Grundsätzen ruht das Recht auf den Bezug der 
Pension und Dienstzulagen — nach Ablauf des in §. 102 c. bezeichneten Zeitraums — für 
alle Pensionäre, welche gegen Entgelt als Beamte angestellt oder beschäftigt sind, gleichviel 
in welcher Weise ihnen das mit ihrer Stellung verbundene Einkommen gewährt wird, namentlich 
ob letzteres seinem Gesammtbetrage nach ein bestimmtes ist oder ob es in einzelnen durch das 
Maß der Leistungen bedingten Bezügen besteht. 
2. Im Allgemeinen gelten alle Stellen des im S. 106 Absatz 1 bezeichneten Dienstes, 
welche nach den maßgebenden Bestimmungen ganz oder zum Theil mit Militäranwärtern zu 
besetzen sind, für das hier in Frage kommende Verhältniß als Beamtenstellen Pensionäre, 
welche gewisse Arten niederer Dienstverrichtungen versehen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, 
Boten, Hausdiener und dergleichen mehr), sind jedoch nur dann als Beamte anzusehen, wenn 
ihre Annahme nicht bloß aushülfsweise und vorübergehend, sondern zur Befriedigung eines 
dauernden Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt. 
In Zweifelsfällen ist die Frage, ob ein Pensionär in der ihm übertragenen Stelle oder 
Beschäftigung als Beamter anzusehen ist, zunächst von der anstellenden Behörde zu entscheiden, 
die getroffene Entscheidung aber, falls dieselbe nicht von einer Zentralbehörde erfolgt ist, von 
der die Pension feststellenden Behörde zu kontroliren. Die letzte Entscheidung steht in strei- 
tigen Fällen der obersten Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents zu (§ 114 und 116). 
Dieselbe wird indessen bei Meinungsverschledenheiten zwischen der anstellenden und der kontro- 
lirenden Behörde vor ihrer definitiven Entscheidung mit der, der anstellenden Behörde vorge- 
setzten obersten Instanz in Benehmen treten und dabei etwa hervortretende Differenzen prinzi- 
pieller Bedeutung durch Vermittelung des Reichskanzler-Amtes zur vorgängigen Entscheidung 
des Bundesraths bringen. 
3. Unter den im §. 106 aufgeführten Gemeinde kassen sind nur die Kassen der po- 
litischen Gemeinden zu verstehen. ·
	        
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