Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Zu Instruction VII, Nr. 7. 
Prüfung einzelner zu Einsatzgewichten gehsrigen Gewichtsstücke beteffend. 
Einzelne zu Einsatzgewichten gehörige (Gewichtsstücke dürfen zur ersten Eichung und 
Stempelung sowohl als auch zur Nacheichung und Nachstempelung nur unter der Bedingung 
zugelassen werden, daß gleichzeitig das zugehö5rige Einsatzgewicht behufs der Prüfung und even- 
tuellen Berichtigung des Gesammtgewichts vorgelegt wird. 
München, den 31. December 1875. 
Königliche Normal-Eichungs-Commission. 
Nies, 
k. Ministerialrath. 
Hofdienst-Machricht. Seine Majestät der König haben unter'm 19. December 
v. Is. den k. Hoffourler und Titular-Kammerfourier Franz Bergmann vom 1. Januar 1876 
beginnend zum wirklichen Kammerfourier zu befördern und mit seinem dermaligen Gehaltsbezuge 
zum k. Oberstkämmerer-Stab allergnädigst zu versetzen geruht. 
Kniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer sremden Decoration. 
Seine Majestät der König haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, unterm 11. De- 
cember v. Is. dem k. Staatsminister des Königlichen Hauses und des Aeußern, Adolph von 
Pfretzschner, die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg verliehenen Ehrengroßkreuzes des großherzoglich. 
Oldenburg'schen Haus= und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.
	        
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