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Söhne nach dem Rechte der Erstgeburt nachfolgen, und die fernere Succession sofort bei deren
Mannsstamme mit Ausschließung der weiblichen Nachkommenschaft zu verbleiben haben.
Wenn jedech zur Zeit der Erlöschung des Mannesstammes in der fürstlich Hohen-
zollern'’'schen und körigl. Preußischen Linie außer einer oder mehreren Prinzessinen aus dem
fürstlich Hohenzollern-Sigmaringemn'schen Hause noch ein Seiner Königlichen Hoheit
dem Stifter gleich naher oder näher als jene verwandter unmittelbar von einer gebornen Prin-
zessin von Hohenzollern-Sigmaringen im ersten Grade aus einer standesmäßigen
Ehe abstammender männlicher Nachkomme vorhanden wäre, so hat dieser mit Ausschluß aller
gleich nahe oder entfernter verwandten Prinzessinnen und von einer Prinzessin gebornen Söhne
und Töchter vorzugsweise mit seiner männlichen Descendenz in das Fideicommiß zu succediren
und soll unter mehreren gleich nahe verwandten von einer gebornen Prinzessin von Hohen-
zollern-Sigmaringen im ersten Grade aus einer standesmäßigen Ehe abstammenden
männlichen Nachkommen die Erstgeburt und die Abstammung aus der älteren Linie den Vorzug
zur Succession in das Fideicommiß begründen.
In Hinsicht der ferneren Nachfolge beim Aussterben einer weiblichen Linie haben die hier
rücksichtlich des Mannesstammes aufgestellten Grundsätze zu gelten.
4. In Ermanglung von Prinzessimen aus dem Fürstenhause Hohenzollern-Sig-
maringen und von männlichen unmittelbaren Nachkommen derselben, sollen die Prinzessinnen
und von denselben unmittelbar abstammenden Söhne aus der Familie der Fürsten von Hohen-
zollern-Hechingen nach denselben Grundsötzen in das Fideicommiß succediren, wie
selbe im Absatze 3 hinsichtlich der fürstlich Hohenzollern = Sigmaringen'schen weib-
lichen Anie enthalten sind, und es soll in Betreff des Vorzuges in der Succession die Nähe
der Verwandtschaft mit dem letzten Chef der Fürsten von Hohenzollern-Hechingen
entscheiden.
5. Bei dem Abgange auch der Prinzessinnen aus dem Fürstenhause Hohenzollern=
Hechingen und von unmittelbaren männlichen Nachkommen derselben übergeht die Nachfolge
in gegenwärtiges Fideicommiß an die Prinzessinnen des königlich Preußischen Regentenhauses
Brandenburg, Königliche Hoheiten, und von denselben unmittelbar abstammenden Söhne nach
gleichen Grundsätzen wie bei den fürstlich Hohenzollern'schen welblichen Linien in den
Absätzen 3 und 4 verordnet ist und es hat der Vorrang in der Nachfolge nach der
näheren Verwandtschaft mit Seiner Majestät dem letzten regierenden Könige von Preußen
stattzufinden.