Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Söhne nach dem Rechte der Erstgeburt nachfolgen, und die fernere Succession sofort bei deren 
Mannsstamme mit Ausschließung der weiblichen Nachkommenschaft zu verbleiben haben. 
Wenn jedech zur Zeit der Erlöschung des Mannesstammes in der fürstlich Hohen- 
zollern'’'schen und körigl. Preußischen Linie außer einer oder mehreren Prinzessinen aus dem 
fürstlich Hohenzollern-Sigmaringemn'schen Hause noch ein Seiner Königlichen Hoheit 
dem Stifter gleich naher oder näher als jene verwandter unmittelbar von einer gebornen Prin- 
zessin von Hohenzollern-Sigmaringen im ersten Grade aus einer standesmäßigen 
Ehe abstammender männlicher Nachkomme vorhanden wäre, so hat dieser mit Ausschluß aller 
gleich nahe oder entfernter verwandten Prinzessinnen und von einer Prinzessin gebornen Söhne 
und Töchter vorzugsweise mit seiner männlichen Descendenz in das Fideicommiß zu succediren 
und soll unter mehreren gleich nahe verwandten von einer gebornen Prinzessin von Hohen- 
zollern-Sigmaringen im ersten Grade aus einer standesmäßigen Ehe abstammenden 
männlichen Nachkommen die Erstgeburt und die Abstammung aus der älteren Linie den Vorzug 
zur Succession in das Fideicommiß begründen. 
In Hinsicht der ferneren Nachfolge beim Aussterben einer weiblichen Linie haben die hier 
rücksichtlich des Mannesstammes aufgestellten Grundsätze zu gelten. 
4. In Ermanglung von Prinzessimen aus dem Fürstenhause Hohenzollern-Sig- 
maringen und von männlichen unmittelbaren Nachkommen derselben, sollen die Prinzessinnen 
und von denselben unmittelbar abstammenden Söhne aus der Familie der Fürsten von Hohen- 
zollern-Hechingen nach denselben Grundsötzen in das Fideicommiß succediren, wie 
selbe im Absatze 3 hinsichtlich der fürstlich Hohenzollern = Sigmaringen'schen weib- 
lichen Anie enthalten sind, und es soll in Betreff des Vorzuges in der Succession die Nähe 
der Verwandtschaft mit dem letzten Chef der Fürsten von Hohenzollern-Hechingen 
entscheiden. 
5. Bei dem Abgange auch der Prinzessinnen aus dem Fürstenhause Hohenzollern= 
Hechingen und von unmittelbaren männlichen Nachkommen derselben übergeht die Nachfolge 
in gegenwärtiges Fideicommiß an die Prinzessinnen des königlich Preußischen Regentenhauses 
Brandenburg, Königliche Hoheiten, und von denselben unmittelbar abstammenden Söhne nach 
gleichen Grundsätzen wie bei den fürstlich Hohenzollern'schen welblichen Linien in den 
Absätzen 3 und 4 verordnet ist und es hat der Vorrang in der Nachfolge nach der 
näheren Verwandtschaft mit Seiner Majestät dem letzten regierenden Könige von Preußen 
stattzufinden.
	        
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