Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreis- 
amtsblatt bereits, veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1876. 
Die Steuerprincipalsumme für den Regierungsbezirk von Niederbayern beträgt für das 
Jahr 1876 2·486,752 -x 50 wovon ein Steuerprocent auf 24,867.#14 52 sich berechnet. 
III. 
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1876. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisansgaben und Kreiseinnahmen 
ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlags und außerdem erfolgten Anträge 
und Beschlüsse des Landraths ertheilen Wir nachstehende 
Entschließungen: 
1. Die Umrechnung der an die Schulgemeinden zu leistenden Gehaltsergänzungs- 
Zuschüsse mit 1/4 80 3 per Gulden macht der Landrath davon abhängig, daß auch die 
gesetzlichen Normalgehaltsbezüge des Lehrpersonals, wozu diese Zuschüsse bestimmt sind, nach 
diesem Maßstabe umgerechnet werden. 
Wir haben hierauf dem Landrath zu erwidern, daß zwar bei den Staatszuschüssen 
zur Besoldung des Lehrpersonals an den Volksschulen die Umrechnung des Guldens zu 
1 80 J nach dem Budget der XIII. Finanzperiode erfolgen wird, dagegen bei den 
Leistungen der Gemeinden für diesen Zweck ohne Aenderung des Schulbedarfsgesetzes vom 
10. November 1861 eine solche Umrechnung nicht angeordnet werden kann und bezüglich 
Letzterer die Entschließung Unseres Stattsministeriums des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten vom 30. November 1875 Nr. 15,400 (Ministerialblatt für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten Jahrgang 1875 S. 447) Maß zu geben hat. 
2. Nachdem durch das Budget und Finanzgesetz für die XIII. Finanzperiode die Mittel 
zur Ausdehnung der Dienstalterszulagen für das Lehrpersonal der Volksschulen auf die ganze 
Dauer der Dienstesactivität desselben, sowie zur Erhöhung der Unterstützungsbeiträge der 
Lehrer-Relicten aus Centralfonds zur Verfügung gestellt worden sind, haben Wir den
	        
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