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aus dem Pfandbriefsond der bayerischen Hypotheken= und Wechselbank ausfgenommenes mit
4½ Procent verzinsliches und in 52 Jahren in bprocentigen Annuitäten zu je fl. 7500
heimzahlbares Capital von fl. 150,000 und fl. 1500 Zinsen= und Kostencaution.
III.
Lucressions- Grdnung.
Indem Wir Uns als Constituenten und ersten Besitzer des von Uns zu gründenden
Fideicommisses erachten, ordnen Wir die Erbfolge in dieses Fideicommiß in der Weise an,
daß von Uns ab die agnatisch-linealische Erbfolge mit dem Vorzuge der Erstgeburt
eintreten soll, und daß nach Uns und Unserer etwaigen männlichen Descendenz Unser viel-
geliebter Bruder Max Emanuel, Herzog in Bayern, Königliche Hoheit, und
wenn dieser ohne männliche Leibeserben aus ebenbürtiger Ehe vorableben sollte, Unser viel-
geliebter Vetter Prinz Ludwig von Bayern, Königliche Hoheit, dann nach
Ihm Dessen kältester in ebenbürtiger Ehe entsprossener Sohn u. s. w. immer das dem
letzten Besitzer nächststehende in ebenbürtiger Ehe erzeugte männliche Mitglied der Königlich
Bayerischen Regentenfamilie erbschaftsweise berufen sein solle, so zwar, daß der Besitz des
Fideicommisses Tegernsee sich mit dem Vorzuge der Erstgeburt in ebenbürtiger Ehe zuerst von
Uns auf Unsere männliche Descendenz, dann auf jene Unseres Bruders, des Herzogs
Max Emanuel und von da ab auf jene Unseres Vetters, des Prinzen Ludwig von
Bayern, eventuell Seiner Brüder und Seitenverwandten nach agnatisch-linealischen
Grundsätzen vererben soll. Dabei verordnen Wir insbesondere, daß die fraglichen Besitzungen
stets bei der Bayerischen Regentenfamilie zu erhalten sind, und nur ein directes, wirk-
liches und vollberechtigtes Mitglied des jetzt regierenden Königlichen Hauses in die des-
fallsige Erbfolge gelangen darf.
IV.
Besondere Bestimmungen.
1) Wir verordnen bezüglich der von Unseren höchstseligen Großeltern, König
Maximilian Joseph I. und Königin Karoline von Bayern, bewohrt gewesenen
Räume des Schlosses Tegernsee, daß die darin befindlichen Gegenstände, wie sie in einem am
11. September 1842 der Administration übergebenen Verzeichnisse aufgezählt sind, für ewige
Zeiten entweder in jenen Gemächern belassen oder in den Gemächern Nr. 52 und Nr. 53 des