Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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7. Von den Dachungen 
8. 38. 
Die Stärke des Dachstuhlgebälkes, dann die Form und Höhe der Dächer muß nach 
Lage, Höhe, Tiefe, Breite und Tragkraft der Gebäude, sowie mit Rücksicht darauf bemessen 
werden, daß nicht eine übermäßige Höhe bei entstehendem Feuer die Gefahr vermehre. 
8. 39. 
Zur Eindeckung der Gebäude darf im Allgemeinen vorbehaltlich der in den 88. 41 und 77 
Abs. 2 zugelassenen Ausnahmen nur feuersicheres Material verwendet werden. 
Diese Bestimmung ist auch für bestehende Gebäude maßgebend, wenn an denselben eine 
Hauptreparatur oder Hauptänderung vorgenommen wird, oder wenn abgesehen von gering- 
fügigen Reparaturen, irgend eine, auch nur theilweise Erneuerung der Eindeckung erfolgt, 
insoferne es sich nicht um die ausnahmsweise in den im §. 77 Abs. 2 aufgeführten Gegenden 
des Königreiches zugelassenen Schindeldächer handelt. 
S. 40. 
Bei neuen Ziegeldachungen sind Unterlagen von sogenannten Strohfiedern unzuläößig. 
S. 41. 
Für die in §. 6 näher bezeichneten geringfügigen Bauten in Städten, Märkten und auf 
dem Lande, welche baupolizeiliche Bewilligung nicht bedürfen, ist die Eindeckung mit nicht 
feuersicherem Material gestattet. 
Diese Eindeckungsweise kann auch für nicht isolirte oder an der Baulinie stehende Bau- 
werke der bezeichneten Art von der Baupolizeibehörde bewilligt werden, wenn nicht wegen 
ihrer Lage Bedenken bezüglich der Feuersicherheit bestehen. 
S. 4. 
Bei zusammenhängenden Gebäuden dürfen Dachrinnen nur aus feuersicherem Material 
hergestellt werden.
	        
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