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7. Von den Dachungen
8. 38.
Die Stärke des Dachstuhlgebälkes, dann die Form und Höhe der Dächer muß nach
Lage, Höhe, Tiefe, Breite und Tragkraft der Gebäude, sowie mit Rücksicht darauf bemessen
werden, daß nicht eine übermäßige Höhe bei entstehendem Feuer die Gefahr vermehre.
8. 39.
Zur Eindeckung der Gebäude darf im Allgemeinen vorbehaltlich der in den 88. 41 und 77
Abs. 2 zugelassenen Ausnahmen nur feuersicheres Material verwendet werden.
Diese Bestimmung ist auch für bestehende Gebäude maßgebend, wenn an denselben eine
Hauptreparatur oder Hauptänderung vorgenommen wird, oder wenn abgesehen von gering-
fügigen Reparaturen, irgend eine, auch nur theilweise Erneuerung der Eindeckung erfolgt,
insoferne es sich nicht um die ausnahmsweise in den im §. 77 Abs. 2 aufgeführten Gegenden
des Königreiches zugelassenen Schindeldächer handelt.
S. 40.
Bei neuen Ziegeldachungen sind Unterlagen von sogenannten Strohfiedern unzuläößig.
S. 41.
Für die in §. 6 näher bezeichneten geringfügigen Bauten in Städten, Märkten und auf
dem Lande, welche baupolizeiliche Bewilligung nicht bedürfen, ist die Eindeckung mit nicht
feuersicherem Material gestattet.
Diese Eindeckungsweise kann auch für nicht isolirte oder an der Baulinie stehende Bau-
werke der bezeichneten Art von der Baupolizeibehörde bewilligt werden, wenn nicht wegen
ihrer Lage Bedenken bezüglich der Feuersicherheit bestehen.
S. 4.
Bei zusammenhängenden Gebäuden dürfen Dachrinnen nur aus feuersicherem Material
hergestellt werden.