Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Zur Beachtung. 
D. Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe 
die reichs= und landesgesetzlichen Vorschriften zu beobachten. 
Insbesondere: 
1. 
2. 
3. 
4. 
Er hat den Schein während des Gewerbebetriebes stets 
bei sich zu führen. Er darf ihn Anderen nicht überlassen. 
Er darf sich bei dem Gewerbebetrieb keines Begleiters 
bedienen, der nicht in dem Scheine genannt ist. 
Er darf mit anderen als den auf Seite 1 bezeichneten 
Waaren oder Leistungen das Gewerbe nlcht betreiben. 
Vom An= und Verkauf im Umherziehen sind gesehlich 
ausgeschlossen: geistige Getränke; gebrauchte Kleider un 
Betten (Bettfedern), Garnabfälle, Enden und Dräumen 
von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle, Bruchgold 
und Bruchsilber; Spielkarten, Lotterieloose, Staats= und 
sonstige Werthpapiere; Schießpulver, Feuerwerkskörper 
und andere explosive Stoffe, Arzneimittel, Gifte und 
giftige Stoffe. · 
Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umher- 
jiehen noch besondere Erlaubniß nöthig; in der Er- 
aubniß werden das Gebiet und die Waaren, für 
welche sie gilt, ausdr ücklich bezeichnet. 
In jedem Bundesstaate muß der Juhaber dieses Scheines, 
bevor er den Gewerbebetrieb beginnt, den für den 
Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben. Ins- 
besondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren 
und sonstige Abgaben) zu entrichten. 
  
—.—— 
  
 
	        
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