Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

63. 1175 
Die Kassirung muß binnen längstens acht Tagen nach erfolgter Zahlungsleistung voll- 
zogen sein. 
Hinsichtlich der Gebühren für die Quittungen über die auf Rechnung des Eisen- 
bahn-Neubaus zu leistenden Zahlungen des Staates bewendet es bei den bisherigen 
Vorschriften. 
g. 5. 
Bei Anstellungen und Beförderungen (Besoldungsmehrungen) hat die auszahlende 
Kasse die treffenden Gebührenmarken für Rechnung des Pflichtigen zu der ersten Quittung 
über dessen Besoldung oder Besoldungsmehrung zu verwenden, und zwar sind dieselben so- 
gleich bei Empfangnahme der Quittung unterhalb der Marke für die Quittung an der 
nächst freien Stelle mit der Bemerkung „Anstellungsgebühr“ aufzukleben und nach Maß- 
gabe der Bestimmungen in §F. 4 amtlich zu kassiren. 
Bei den von den Geistlichen und Schullehrern zu entrichtenden Gebühren findet eine 
Markenverwendung nicht statt. Gleiches gilt von den Gebühren, welche gemäß Art. 198 
bes Gesetzes für die Anstellung als Notar, Hypothekenbewahrer, dann als Gerichtsvollzieher, 
ferner für Verleihung eines landesherrlichen Tischtitels zu entrichten sind. Bezüglich der 
rechnerischen Behandlung dieser Gebühren wird in der Instruktion zum Vollzuge des Ge- 
setzes über das Gebührenwesen Bestimmung getroffen werden. 
S. 6. 
Die Verwendung der Gebührenmarken zu Prüfungszeugnissen, sowie zu den Diplomen 
der Doktoren und Licentiaten, zu den Zeugnissen der Amtsärzte und zu den Zeugnissen 
der Pfarrämter, welche auf Grund der bis zum 1. Januar 1876 von denselben geführten 
Standesregistern ausgestellt werden, hat durch die ausfertigenden Behörden oder Beamten 
vor Aushändigung des Dokumentes an den Pflichtigen zu erfolgen. Die Kassirung der 
Marken ist auch hier in der in §. 4 Abs. 3 vorgeschriebenen Weise zu bethätigen. 
Hat die Ausstellung obiger Zeugnisse der Amtsärzte oder Pfarrämter gebührenufrei 
zu erfolgen, was z. B. nach Art. 192 Ziff. 15 des Gesetzes bei Zeugnissen zu Zwecken 
der Regulirung von Pensionen, Sustentationen, Unterhaltsbeiträgen und dergleichen, dann 
nach Art. 3 Ziff. 4 desselben bei Zeugnissen zur Begründung von Urlaubsgesuchen, ferner
	        
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