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Die Kassirung muß binnen längstens acht Tagen nach erfolgter Zahlungsleistung voll-
zogen sein.
Hinsichtlich der Gebühren für die Quittungen über die auf Rechnung des Eisen-
bahn-Neubaus zu leistenden Zahlungen des Staates bewendet es bei den bisherigen
Vorschriften.
g. 5.
Bei Anstellungen und Beförderungen (Besoldungsmehrungen) hat die auszahlende
Kasse die treffenden Gebührenmarken für Rechnung des Pflichtigen zu der ersten Quittung
über dessen Besoldung oder Besoldungsmehrung zu verwenden, und zwar sind dieselben so-
gleich bei Empfangnahme der Quittung unterhalb der Marke für die Quittung an der
nächst freien Stelle mit der Bemerkung „Anstellungsgebühr“ aufzukleben und nach Maß-
gabe der Bestimmungen in §F. 4 amtlich zu kassiren.
Bei den von den Geistlichen und Schullehrern zu entrichtenden Gebühren findet eine
Markenverwendung nicht statt. Gleiches gilt von den Gebühren, welche gemäß Art. 198
bes Gesetzes für die Anstellung als Notar, Hypothekenbewahrer, dann als Gerichtsvollzieher,
ferner für Verleihung eines landesherrlichen Tischtitels zu entrichten sind. Bezüglich der
rechnerischen Behandlung dieser Gebühren wird in der Instruktion zum Vollzuge des Ge-
setzes über das Gebührenwesen Bestimmung getroffen werden.
S. 6.
Die Verwendung der Gebührenmarken zu Prüfungszeugnissen, sowie zu den Diplomen
der Doktoren und Licentiaten, zu den Zeugnissen der Amtsärzte und zu den Zeugnissen
der Pfarrämter, welche auf Grund der bis zum 1. Januar 1876 von denselben geführten
Standesregistern ausgestellt werden, hat durch die ausfertigenden Behörden oder Beamten
vor Aushändigung des Dokumentes an den Pflichtigen zu erfolgen. Die Kassirung der
Marken ist auch hier in der in §. 4 Abs. 3 vorgeschriebenen Weise zu bethätigen.
Hat die Ausstellung obiger Zeugnisse der Amtsärzte oder Pfarrämter gebührenufrei
zu erfolgen, was z. B. nach Art. 192 Ziff. 15 des Gesetzes bei Zeugnissen zu Zwecken
der Regulirung von Pensionen, Sustentationen, Unterhaltsbeiträgen und dergleichen, dann
nach Art. 3 Ziff. 4 desselben bei Zeugnissen zur Begründung von Urlaubsgesuchen, ferner