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Einspruch, Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, welche in einem solchen Prozesse
eingelegt worden sind, gelten als zurückgenommen, wenn nicht die Anmeldung der Sache
binnen drei Monaten von dem Zeitpunkte an, in welchem sie nach Art. 313 Abs. 1,
Art. 713 Abs. 2, Art. 716 oder Art. 803 Abs. 1 der bayerischen Prozeßordnung ge-
schehen konnte, bewerkstelligt worden ist.
Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen unterliegen nicht der Erweiterung nach
Art. 209 der bayerischen Prozeßordnung.
Art. 229.
Nichtigkeitsklagen oder Restitutionsklagen gegen die auf Grund bisheriger Pro-
zeßvorschriften erlassenen Endurtheile (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßord=
nung) sind in derjenigen Instanz zu erheben, in welcher das angefochtene Urtheil erlassen
worden ist.
Ist die Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage gegen Entscheidungen verschiedener
Instanzen gerichtet, so ist dieselbe in der höheren Instanz zu erheben.
Gegen ein vor dem 1. Juli 1870 verkündetes Urtheil findet Anfechtung auf Grund
der bayerischen Gerichtsordnung Kap. XVI §& 2 unter keiner Voraussetzung nach dem
30. Juni 1880 statt.
Art. 230.
Zwangsvollstreckungen, mit Inbegriff der Anschließung, der weiteren Pfändung im
Falle des Art. 924 Abs. 2 der bayerischen Prozeßordnung und des Vertheilungsverfahrens,
sind nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der
Civilprozeßordnung
1) im Falle der Zwangsvollstreckung in Fahrnisse oder in Früchte auf der Wurzel
die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen ist,
2) im Falle des Arrestes auf Forderungen (Vollstreckungs= und Sicherheitsarrest)
die Arrestanlegungsurkunde dem Drittschuldner zugestellt ist,
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