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3) im Falle der Personalhaft die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher vor-
genommen oder Zustellung gemäß Art. 1154 der bayerischen Prozeßordnung
erfolgt ist,
4) im Falle des Art. 860 der bayerischen Prozeßordnung die Sache durch den
Gerichtsvollzieher weggenommen ist,
5) im Falle des Art. 861 der bayerischen Prozeßordnung der Gerichtsvollzieher
von der Sache Besitz ergriffen hat.
Art. 231.
Ein Konkursverfahren ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen, wenn vor
dem Inkrafttreten der Konkursordnung das Ganterkenntniß in öffentlicher Sitzung ver-
kündet ist. ·
Art. 232.
In den Landestheilen rechts des Rheins haben die Forderungen der Pflegebefohlenen
des Gemeinschuldners in Ansehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben unterworfenen
Vermögens, wenn die Vermögensverwaltung vor dem Inkrafttreten der Konkursordnung
beendigt worden ist, das in S 54 Ziff. 5 derselben bestimmte Vorrecht auch dann, wenn
dieselben nicht geltend gemacht oder nicht verfolgt worden sind. Das Vorrecht steht ihnen
nicht zu, wenn das Konkursverfahren erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkraft-
treten der Konkursordnung eröffnet wird.
Art. 233.
In den Landestheilen rechts des Rheins haben die vor dem Inkrafttreten der
Konkursordnung entstandenen Forderungen der Kinder des Gemeinschuldners, welchen bisher
ein Vorzugsrecht in vierter Klasse zustand, soweit sie nicht unter die Bestimmung des
854 Ziff. 5 der Konkursordnung fallen, ein Vorrecht vor den nichtbevorzugten Konkurs-
forderungen (§+ 54 Ziff. 6 der Konkursordnung).