Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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3) im Falle der Personalhaft die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher vor- 
genommen oder Zustellung gemäß Art. 1154 der bayerischen Prozeßordnung 
erfolgt ist, 
4) im Falle des Art. 860 der bayerischen Prozeßordnung die Sache durch den 
Gerichtsvollzieher weggenommen ist, 
5) im Falle des Art. 861 der bayerischen Prozeßordnung der Gerichtsvollzieher 
von der Sache Besitz ergriffen hat. 
Art. 231. 
Ein Konkursverfahren ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen, wenn vor 
dem Inkrafttreten der Konkursordnung das Ganterkenntniß in öffentlicher Sitzung ver- 
kündet ist. · 
Art. 232. 
In den Landestheilen rechts des Rheins haben die Forderungen der Pflegebefohlenen 
des Gemeinschuldners in Ansehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben unterworfenen 
Vermögens, wenn die Vermögensverwaltung vor dem Inkrafttreten der Konkursordnung 
beendigt worden ist, das in S 54 Ziff. 5 derselben bestimmte Vorrecht auch dann, wenn 
dieselben nicht geltend gemacht oder nicht verfolgt worden sind. Das Vorrecht steht ihnen 
nicht zu, wenn das Konkursverfahren erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkraft- 
treten der Konkursordnung eröffnet wird. 
Art. 233. 
In den Landestheilen rechts des Rheins haben die vor dem Inkrafttreten der 
Konkursordnung entstandenen Forderungen der Kinder des Gemeinschuldners, welchen bisher 
ein Vorzugsrecht in vierter Klasse zustand, soweit sie nicht unter die Bestimmung des 
854 Ziff. 5 der Konkursordnung fallen, ein Vorrecht vor den nichtbevorzugten Konkurs- 
forderungen (§+ 54 Ziff. 6 der Konkursordnung).
	        
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