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gegen die früher angemeldeten Ansprüche von allen Betheiligten, deren Rechte durch die
nachträgliche Anmeldung berührt sind, erhoben werden.
Auch der nachträglich anmeldende Betheiligte ist berechtigt, die Ansetzung eines neuen
Termins zur Erhebung seines Widerspruchs gegen die früher angemeldeten Ansprüche zu verlangen.
In Betreff der Kosten, welche durch die Ansetzung des neuen Termins verursacht werden,
findet die Bestimmung des §# 97 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Soweit der Vertheilungsplan vor dem Abschlusse ausgeführt worden ist, kann derselbe
in Folge einer nachträglichen Anmeldung nicht mehr abgeändert werden.
Art. 101.
Ist eine Hypothekforderung auf den Namen mehrerer Gläubiger ungetheilt eingetragen,
so ist, wenn einer derselben die ganze Forderung anmeldet, das Recht der übrigen Gläubiger
auf Berücksichtigung im Vertheilungsverfahren gewahrt.
Art. 102.
Zu dem Vertheilungstermine sind auch der Ansteigerer, der Schuldner und der etwaige
Drittbesitzer zu laden, die beiden letzteren unter dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses mit
ihren Einwendungen gegen den aufgestellten oder im Termine berichtigten Vertheilungsplan,
die darin aufgenommenen Forderungen und die von einem etwaigen Verwalter gestellte Rechnung.
Art. 103.
Ist die Rechnung des Verwalters noch nicht gestellt, so hat das Vollstreckungsgericht
denselben zugleich mit Erlassung der in Art. 97 bezeichneten Verfügung aufzufordern, seine
Rechnung und den hienach sich ergebenden Ueberschuß binnen zwei Wochen zu übergeben
und im Termine zu erscheinen, widrigenfalls das Vertheilungsverfahren ohne Rücksicht auf
seine Ansprüche fortgesetzt würde.
Vertheilungsplan.
Art. 104.
Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (Art. 97 Ziff. I) wird von dem Vollstreckungs-
gerichte der Vertheilungsplan entworfen.