Die Verbrauchssteuern und sonstigen Gemeindeabgaben. 168
Schwarzbrot nur in den Gemeinden belastet werden, in welchen schon am
1. Januar 1895 von den genannten Gegenständen eine Verbrauchssteuer
erhoben wurde. Diese darf für 100 kg Mehl 1 Mk. 40 Pf.,
„ „ „ Getreide 1 „ 20 „
„ „ „Schwarzbrot 1 „ 05 „,
für 1 Schwein 1 Mk., für ein Stück Rindvieh von weniger als 200 kg
Schlachtgewicht 2 Mk. und für eine mehr als 200 kg schwere Kuh 3 Mk.,
für Mehl, Getreide und Schwarzbrot überdies die am 1. Januar 1895
in den einzelnen Gemeinden bestehenden Abgabensätze nicht übersteigen. Der
Nohertrag der Verbrauchssteuern darf nach Abzug der Rückvergütungen
10 % des ungedeckten Gemeindeaufwands nicht überschreiten.
Am verbreitetsten ist in Baden die Biersteuer, die von etwa 60 Gemeinden
erhoben wird, und demnächst die Weinsteuer (auch Obstweinsteuer),
die in etwa 25 Gemeinden eingeführt ist. Dagegen besitzen Verbrauchssteuern,
die das Abgabeverbot des Zolltarifgesetzes trifft, nur 7 Gemeinden.
Es sind dies die Städte: Baden, Freiburg, Heidelberg,
Karlsruhe, Konstanz, Pforzheim und Rastatt. Sie erheben
insgesamt eine Verbrauchssteuer von Getreide, Mehl, Brot, Fleisch,
Wildpret, Geflügel und Fischen, sowie von Bier und Wein. Dazu kommt
bei 5 Städten (Baden, Karlsruhe, Konstanz, Pforzheim und Rastatt) noch
eine Abgabe auf Brennmaterialien (Holz und Kohlen), bei Konstanz und
Rastatt ferner eine Essigabgabe und bei jenem außerdem noch eine Abgabe
auf Branntwein, Heu und Stroh usw.
In diesen 7 Städten zusammen bezifferte sich im Jahre 1903 der
Bruttoertrag ihrer Verbrauchssteuern auf 1 331928 Mk. und der Reinertrag
auf 1228 237 Mk. Von letzterem entfielen auf Verbrauchssteuern, die
dem Reichsabgabeverbot unterliegen 624 526 Mk. = 50,9%
als unrentabel außerdem wegfallen 560757 „ = 4,9%
forterhoben werden können 542954 „ — 44,2%
Hiernach verlieren also die badischen Gemeinden mit dem
Inkrafttreten des § 13 des Zolltarifgesetzes im ganzen 685283 Mk.,
oder 55, 8% ihrer Verbrauchs steuereinnahment:, eine Summe,
die sich bis zum 1. April 1910 noch beträchtlich steigern dürfte. Die
den einzelnen Städten drohenden Verluste ergeben sich aus der folgen-1
Vgl. die Denkschrift des Statistischen Amtes der Stadt Dresden vom
20. Juni 1905 über die Wirkung der Bestimmung des § 18 des Zolltarifgesetzes
vom 25. Dezember 1902 über die Aushebung der Verbrauchssteuern auf Getreide,
Hülsenfrüchte usw. auf die Finanzverhältnisse der Gemeinden S. 28.
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