Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

16. 
Die Taxatoren entscheiden nach Stimmenmehrheit. Dem Obertaxator 
kommt ein blos informatives Gutachten, nicht aber ein Stimmrecht zu. Bei 
eintretender Stimmengleichheit oder Disparität wird ein Ersatzmann zur Ab- 
stimmung einberufen. 
Sollte der Obertaxator die Wahrnehmung machen, daß bei dem Ge- 
schäftsvollzuge seitens der Taxatoren prinzipiell irrige Auffassungen über den 
Wortlaut und die Absicht des Gesetzes in fortgesetzter Weise zur Geltung 
gelangen, so ist hievon dem k. Kommissär und veranlaßten Falles der k. 
Regierungsfinanzkammer Anzeige zu erstatten. Bis zum Eintreffen höherer 
Weisung bleibt der Geschäftsvollzug ausgesetzt. 
§. 11. 
Die Feststellung und Einschätzung des Miethertrags geschieht an Ort 
und Stelle nach Besichtigung der Gebäude in allen ihren Theilen und nach 
sorgfältiger Prüfung der Miethertrags-Erklärungen. Zu diesem Zwecke hat 
der Obertaxator das Gebäudeverzeichniß (vergl. oben §. 7) und die Mieth- 
ertragserklärungen (vergl. oben §. 8) mit sich zu führen. 
Ist der Miethstener-Revision in einer Gemeinde eine solche im Verlaufe 
der jüngst verflossenen sechs Jahre vorangegangen, so hat der Obertaxator 
behufs geeigneter Vergleichung auch von den bei der letzten Revisionsvornahme 
festgestellten Miethfassionen Einsicht zu nehmen und die Taxatoren auf etwaige 
auffällige Abweichungen aufmerksam zu machen. 
Stimmen dagegen bei derartigen Revisionen für Gebände, die ganz oder 
zum größeren Theile vermiethet sind, und bei denen eine Einschätzung nach 
Musterhäusern nicht vorzunehmen ist, die Miethsertragserklärungen sowohl 
hinsichtlich der Beschreibung der Gebändetheile als in Ansehung der ange- 
gebenen Miethzinse oder Miethanschläge mit den früheren überein, dann kann 
die Feststellung mit Zustimmung der Taxatoren auch ohne nochmalige Besich- 
tigung des Gebäudes erfolgen. 
Im lUlebrigen ist Folgendes zu beachten: 
1) Insoweit Gebäude ganz oder theilweise vermiethet sind, erfolgt die 
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129 
Zu 88. 10- 17 
des 
Haussteuer- 
gesetzes.
	        
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