Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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S. 16. 
Stellen, für welche Stellenanwärter nicht notirt sind, werden im Falle der Vakanz 
durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste („Vakanzenliste") bekannt gemacht. 
Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium. 
Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines oder 
mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungsbehörde —, 
9 lr welcher zu diesem Zweck seitens der Anstellungsbehörden Nachweisungen nach Anlage G zu- 
! zusenden sind. 
8. 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung eine 
Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellen- 
besetzung freie Hand. 
8. 18. 
Die Reihenfolge, in welcher die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat, 
bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen: 
4. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaates kann den diesem Staate 
angehörigen oder aus dem Kontingente desselben hervorgegangenen Stellenanwärtern 
vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 
2. Bei Einberufungen für den See-, Küsten= und Seehafendienst sind Unteroffiziere 
der Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen. 
3. Insoweit die Grundsätze unter 1 und 2 keinen Vorzug begründen, sind in erster 
Reihe Unteroffiziere einzuberufen, welche mindestens acht Jahre in dem Heere 
oder in der Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon sind nur in 
Ausnahmefällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes dienst- 
liches Interesse bedingt werden. 
4. Innerhalb der einzelnen Kategorien von Stellenanwärtern ist bei der Einbernfung 
die Reihenfolge in dem Verzeichniß (§. 15) in Betracht zu ziehen. 
5. Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen vor- 
zugsweise die Stellenanwärter desjenigen Staates berücksichtigen, in welchem die 
Vakanz entstanden ist.
	        
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