Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

43. 523 
Anlage C. 
Civilversorgungsschein. 
—— — —— —— 
Dem (Vor= und Zuname, Charge in der Gendarmerie bezw. im Landjägerkorps oder 
in der Schutzmannschaft) ist gegenwärtiger Civilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von. . . . . .. Jahren . . .. Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Gendarmerie 
(bezw. im Landjägerkorps oder in der Schutz- 
mannschaft) vn.. „ „ 
mithin nach einer Gesammtdienstzeit ndn „ „ 
ertheilt worden. 
Er ist auf Erund dieses S# ines zur Versorgung im Civildienste bei den 
Staatsbehörden des (Name des Bundesstaats) 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von. . . . M . . . . Pf. monatlich. 
N. N., den ten 18 
(Stempel.) (Behörde, welche über den Anspruch auf den 
Altrer Jahre. Civilversorgungsschein entschieden hat.) 
(Nr. des Civilversorgungsscheins)) 
(Nr. der Invalidenliste.) (Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten.) 
  
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