thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

—  158  —

8)  Gehalts-Bons,  jedoch  wegen  der  zu  Kapital  geschlagenen  Zinsen  mit
10  Prozent  Abzug;
9)  Interimsscheine  aus  der  inlandischen  Anleihe  der  11.  Millionen  vom
Februar  1810.;
10)  Muͤnzscheine;
11)  Obligationen  der  Labesschen  Anleihe;
12)  Scheidemünzobligationen;
13)  Seehandlungsactien;
14)  Seehandlungsobligationen;
15)  Tabacksactien;
160)  Tresorscheine;  endlich  sollen  auch
17)  Pfandbriefe  angenommen  werden,  welche  auf  Gütern  haften,  die  in
der  Monarchie  liegen,  und  für  welche  regelmaßig  die  Zinsen  gezahlt  werden.

Nach  erfolgtem  Austausche  der  inländischen  Staatspapice  treten  die  neuen
Staatsschuldscheine  an  deren  Stelle.

Die  vom  isten  Januar  1811.  laufenden  Zinsen  derjenigen  Papiere,  für
welche  die  Zahlung  vom  tsten  July  1811.  ab  in  halbjährigen  Terminen
versprochen  ist,  werden  nach  vollen  Monaten  mit  in  Anrechnung  gebracht;
dagegen  können  Zinsen  von  Papieren,  die  erst  später  berichtigt  werden  sollen,
und  wohin  also  die  Zinsen  der  Bons  für  die  russischen  Forderungen  gehören,
nicht  mit  zum  Kapital  geschlagen  werden.

Bisherige  Goldzahlungen  werden  mit  koursmäßigem  Agio  zu  Kourant
berechnet.

#.  3.  Getreidepächte  werden  nach  den  Durchschnittspreisen  in  der  nächsten
  bedeutenden  Marktstadt  für  die  letzten  30  Jahre  von  180  5.  an  zurückberechnet;
  andere  Naturalien  nach  Lokalpreisen  und  billigen  Sätzen.  Sollten  diese
Durchschnittspreise  wegen  der  frühern  theuern  Jahre  zu  hoch  ausfallen,  so
können  den  Umständen  nach  bis  10  Procent  nachgelassen  werden.  Fur  den
Transport  bis  zum  Ablieferungsort  oder  bis  zur  nächsien  Marktstadt,  darf
nur  bei  größerer  Entfernung  und  bei  außerordentlichen  Umständen  etwas  zu
Gute  geschrieben  werden.  Garbenzehnten  reducirt  man  nach  dem  Erdrusch
auf  Getreidegefälle  und  kompensirt  Stroh  und  Spreu  mit  der  Anfuhr  und  den
Dreschkosten.  Zehnjährige  Durchschnitte  werden  bei  solchen  unbeständigen  Gefällen
  zum  Grunde  gelegt,  die  sich  firiren  und  dauernd  von  denselben  Personen
verkangen  lassen.  Ueber  die  Ablösung  der  Dienste  sind  bereits  besondere  Vorschriften
  ertheilt.

S.  4.  Die  Verpflichtung,  Maulbeerbaäume  zu  unterhalten,  wird  für  das
Stück  mit  8  Gr.  Kapital  abgelöset,  sofern  nicht  außerordenrliche  Begünstigungen
für  jene  Last  bewilligt  worden  sind.  In  diesem  Fall.  richtet  sich  die  Ablösungssumme
  nach  der  Größe  der  Beganstigung.  6.5