Full text : Das Buch von unsern Kolonien.

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Marinebehörde  nachweisen,  können  ohne  Ablegung  der  im  §  1  vorgeschriebenen
Prüfung  die  Befugnis  erhalten,  als  Maschinisten  oder  Schiffsingenieure  zu
fahren,  sofern  sie  eine  Fahrzeit  nachweisen,  die  der  für  die  Maschinisten  oder
Schiffsingenieure  vorgeschriebenen  gleichkommt.  

Zugelassen  sind:

1.  ehemalige  Obermaschinistenanwärter  als  Maschinisten  IV.  Klasse,

2.  ehemalige  Maschinistenmaate  und  Obermaschinistenmaate,  welche  die
Maschinistenmaatenprüfung  für  die  Maschinistenlaufbahn  bestanden
haben,  sowie  ehemalige  Marine-Ingenieuramwärter  und  Marine-Ingenieuroberanwärter
  als  Maschinisten  III.  Klasse.

3.  ehemalige  Maschinistenmaate,  Obermaschinistenmaate,  Maschinisten  und
Obermaschinisten,  welche  die  Maschinistenprüfung  für  die  Maschinistenlaufbahn
  oder  die  Maschinistenmaatenprüfung  für  die  Marine-Ingenieurlaufbahn
  bestanden  haben,  und  Marine-Ingenieurapplikanten  oder  Marine-Ingenieuroberapplikanten,
  als  Maschinisten  II.  Klasse,

4.  ehemalige  Marine-Ingenieuraspiranten  und  Marine-Ingenieuroberaspiranten
  als  Maschinisten  II.  Klasse  mit  der  Vergünstigung  derjenigen
  Maschinisten,  welche  die  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur
bestanden  haben,

5.  ehemalige  Maschinisten  und  Obermaschinisten,  welche  die  Wachmaschinisten-

  oder  leitende  Maschinistenprüfung  bestanden  haben,  als
Maschinisten  I.  Klasse,

6.  ehemalige  Obermaschinisten  und  Marine-Ingenieuroberaspiranten,  welche
die  Marine-Ingenieurprüfung  bestanden  haben,  und  Marine-Ingenieure
als  Schiffsingenieure.

Personen,  welche  einen  der  vorbenannten  Dienstgrade  erst  bei  der  Entlassung
  aus  dem  aktiven  Dienste  oder  aber  nach  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht
als  Angehörige  des  Beurlaubtenstandes  erhalten  haben,  kann  die  entsprechende
Befugnis  erteilt  werden,  wenn  sie  in  dem  erworbenen  Dienstgrad  eine  Übung
bei  der  Kaiserlichen  Marine  durchgemacht  haben  und  demnächst  ihre  Befähigung
durch  eine  Bescheinigung  der  Kaiserlichen  Marinebehörde  über  das  Bestehen  der
entsprechenden  Marineprüfung  nachweisen.  Der  Dienstgrad  des  Ingenieuraspiranten
  der  Reserve  steht  dabei  demjenigen  des  Maschinisten  gleich.

Auf  Grund  der  von  der  Marinebehörde  ausgestellten  Bescheinigung  und
der  nachgewiesenen  Fahrzeit  wird  den  ehemaligen  Marineangehörigen  ohne  Ablegung
  einer  für  das  Maschinenpersonal  der  Handelsflotte  vorgeschriebenen  Prüfung
seitens  der  zuständigen  Landesbehörden  ein  Befähigungszeugnis  der  entsprechenden
Klasse  ausgestellt.  

§ 8.

Ehemaligen  Angehörigen  des  Maschinenpersonals  der  Kaiserlichen  Marine,
die  aus  dem  Dienste  der  Kaiserlichen  Marine  erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkt
ausgetreten  sind,  als  zu  dem  sie  durch  ihren  Dienstgrad  nach  §  7  dieser  Ver-