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gesetzt und die Verbindung dieser Theile durch Zusammenleimen oder in einer anderen dauer-
haften Weise ausgeführt sein.
8. Hölzerne Maaße dürfen für alle Maaßgrößen als Spanmaaße, ferner bis ein-
schließlich O,5 Liter abwärts als Dauben= (oder Stab-) Maaße und von 1 Liter abwärts
auch aus massivem Holze hergestellt sein.
9. Bei Spanmaaßen soll der Boden, dessen Stärke bei den Maaßen von 20 Liter
und größerem Raumgehalt nicht unter 18, bei Maaßen von 10 Liter abwalts nicht unter
10 Millimeter betragen darf, etwa mit einem Drittel seiner Stärke über den unteren Rand
des Spans derartig bis zur äußeren Wandfläche hervortreten, daß sich die Spanwand auf
den Boden des Maaßes aussetzt.
10. Spanmaaße bis einschließlich 10 Liter abwärts sind zur Verstärkung der Ver-
bindung des Bodens und der Wandfläche sowie der beiden Enden des Spans mit Beschlägen
aus Bandeisen zu versehen.
11. Bei Spanmaaßen von 200 Liter, 100 Liter, 50 Liter und ¼ Hektoliter soll
der Bandeisenbeschlag des Bodens und der Wandfläche aus drei Bandeisenschienen gebildet
sein, welche sich unter dem Boden kreuzen, an der Wandfläche bis in die Nähe des oberen
Randes aufsteigen und dort mit einer diesen Rand umgebenden Bandeisenschiene fest ver-
bunden sind.
Eine der ausfsteigenden Bandeisenschienen soll auf der Verbindungsstelle des Spanes
angebracht sein. In demjenigen Durchmesser des Randes, welcher die Verbindungsstelle
trifft, ist ein eiserner Steg anzubringen, dessen obere ebene Fläche mit dem oberen Rande
des Maaßes in einer Ebene liegt, dessen breitere Seitenflächen lothrecht stehen und dessen
Mitte durch eine eiserne Stütze mit dem Boden verbunden ist.
12. Bei den Spanmaaßen von 20 und 10 Liter genügen zwei sich am Boden
kreuzende Schienen, von denen eine die Verbindungsstelle des Spans trifft, und welche beide
mit einer den oberen Rand umgebenden Bandeisenschiene fest verbunden sind. Ein Steg
ist bei den Maaßen von 20 und 10 Liter nicht erforderlich, aber zulässig. Bei allen
Maaßen, welche kleiner sind als 10 Liter, ist derselbe ausgeschlossen.
13. Die in Nr. 3 vorgeschriebenen Handhaben sind bei Spanmaaßen so anzubringen,
daß die flachen Enden, mit denen sie befestigt werden, nach entgegengesetzten Seiten liegen
und somit nicht einen und denselben Faserlauf treffen. Falls keine der Handhaben über