Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

24 
gesetzt und die Verbindung dieser Theile durch Zusammenleimen oder in einer anderen dauer- 
haften Weise ausgeführt sein. 
8. Hölzerne Maaße dürfen für alle Maaßgrößen als Spanmaaße, ferner bis ein- 
schließlich O,5 Liter abwärts als Dauben= (oder Stab-) Maaße und von 1 Liter abwärts 
auch aus massivem Holze hergestellt sein. 
9. Bei Spanmaaßen soll der Boden, dessen Stärke bei den Maaßen von 20 Liter 
und größerem Raumgehalt nicht unter 18, bei Maaßen von 10 Liter abwalts nicht unter 
10 Millimeter betragen darf, etwa mit einem Drittel seiner Stärke über den unteren Rand 
des Spans derartig bis zur äußeren Wandfläche hervortreten, daß sich die Spanwand auf 
den Boden des Maaßes aussetzt. 
10. Spanmaaße bis einschließlich 10 Liter abwärts sind zur Verstärkung der Ver- 
bindung des Bodens und der Wandfläche sowie der beiden Enden des Spans mit Beschlägen 
aus Bandeisen zu versehen. 
11. Bei Spanmaaßen von 200 Liter, 100 Liter, 50 Liter und ¼ Hektoliter soll 
der Bandeisenbeschlag des Bodens und der Wandfläche aus drei Bandeisenschienen gebildet 
sein, welche sich unter dem Boden kreuzen, an der Wandfläche bis in die Nähe des oberen 
Randes aufsteigen und dort mit einer diesen Rand umgebenden Bandeisenschiene fest ver- 
bunden sind. 
Eine der ausfsteigenden Bandeisenschienen soll auf der Verbindungsstelle des Spanes 
angebracht sein. In demjenigen Durchmesser des Randes, welcher die Verbindungsstelle 
trifft, ist ein eiserner Steg anzubringen, dessen obere ebene Fläche mit dem oberen Rande 
des Maaßes in einer Ebene liegt, dessen breitere Seitenflächen lothrecht stehen und dessen 
Mitte durch eine eiserne Stütze mit dem Boden verbunden ist. 
12. Bei den Spanmaaßen von 20 und 10 Liter genügen zwei sich am Boden 
kreuzende Schienen, von denen eine die Verbindungsstelle des Spans trifft, und welche beide 
mit einer den oberen Rand umgebenden Bandeisenschiene fest verbunden sind. Ein Steg 
ist bei den Maaßen von 20 und 10 Liter nicht erforderlich, aber zulässig. Bei allen 
Maaßen, welche kleiner sind als 10 Liter, ist derselbe ausgeschlossen. 
13. Die in Nr. 3 vorgeschriebenen Handhaben sind bei Spanmaaßen so anzubringen, 
daß die flachen Enden, mit denen sie befestigt werden, nach entgegengesetzten Seiten liegen 
und somit nicht einen und denselben Faserlauf treffen. Falls keine der Handhaben über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.