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sodann bei den inländischen (deutschen) Renten= und Schuldverschreibungen hinwieder auch
hinsichtlich der Person des Schuldners (Ausstellers) und bestimmt demnach eine Abgabe zu
" 5 Promille (50 J von je 100 JTX oder einem Bruchtheile dieses Betrages)
für in= und ausländische Aktien und Aktienantheilsscheine (Tarif-
nummer 1);
1 Promille (10 von je 100 X oder einem Buruchtheile dieses Betrages)
für inländische Renten= und Schuldverschreibungen der Kommunal-=
verbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher oder städtischer
Grundbesitzer, der Grundkredit= und Hypothekenbanken oder der Trans-
portgesellschaften, soferne diese Werthpapiere nicht auf Namen, sondern
auf den Inhaber lauten und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegeben
werden (Tarifnummer 3);
2 Promille (20 J von je 100 .X -oder einem Buuchtheile dieses Betrages)
für andere inländische, sowie für alle ausländischen, für den Handels-
verkehr bestimmten Renten= und Schuldverschreibungen, insbesondere also
für Eisenbahnobligationen, ausländische Staatspapiere und dergl. m.
(Tarifnummer 2).
2. Die Berechnung der Stempelabgabe erfolgt nach dem Nennwerthe, bei In-
terimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen. Ausländische Werthe sind nach
den Vorschriften wegen der Erhebung des Wechselstempels umzurechnen. Inhaltlich der
betreffenden Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 1. Februar 1882 (Reichs-Central-
blatt S. 26) und 6. Februar 1884 (Reichs-Centralblatt S. 27) ist das Umrechnungsver-
hältniß für nachstehende Währungen z. Z festgesetzt, wie folgt:
4 südd. Gulden, sowie ein Gulden niederländischer Währung 10,70 MA
1 Mark Barkoo .... 1,50,,
4 österreichischer Gulden (Sibber üeber Popier) . ..170,,
1 „ „ (SGold) ... 2—,,
1Pfundcterlmg... . . 20, 40 „
1 Frank, Lira, finnische Mark, spanische Peseta Gold — 0,80 „