Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

472 
sodann bei den inländischen (deutschen) Renten= und Schuldverschreibungen hinwieder auch 
hinsichtlich der Person des Schuldners (Ausstellers) und bestimmt demnach eine Abgabe zu 
" 5 Promille (50 J von je 100 JTX oder einem Bruchtheile dieses Betrages) 
für in= und ausländische Aktien und Aktienantheilsscheine (Tarif- 
nummer 1); 
1 Promille (10 von je 100 X oder einem Buruchtheile dieses Betrages) 
für inländische Renten= und Schuldverschreibungen der Kommunal-= 
verbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher oder städtischer 
Grundbesitzer, der Grundkredit= und Hypothekenbanken oder der Trans- 
portgesellschaften, soferne diese Werthpapiere nicht auf Namen, sondern 
auf den Inhaber lauten und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegeben 
werden (Tarifnummer 3); 
2 Promille (20 J von je 100 .X -oder einem Buuchtheile dieses Betrages) 
für andere inländische, sowie für alle ausländischen, für den Handels- 
verkehr bestimmten Renten= und Schuldverschreibungen, insbesondere also 
für Eisenbahnobligationen, ausländische Staatspapiere und dergl. m. 
(Tarifnummer 2). 
2. Die Berechnung der Stempelabgabe erfolgt nach dem Nennwerthe, bei In- 
terimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen. Ausländische Werthe sind nach 
den Vorschriften wegen der Erhebung des Wechselstempels umzurechnen. Inhaltlich der 
betreffenden Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 1. Februar 1882 (Reichs-Central- 
blatt S. 26) und 6. Februar 1884 (Reichs-Centralblatt S. 27) ist das Umrechnungsver- 
hältniß für nachstehende Währungen z. Z festgesetzt, wie folgt: 
4 südd. Gulden, sowie ein Gulden niederländischer Währung 10,70 MA 
1 Mark Barkoo .... 1,50,, 
4 österreichischer Gulden (Sibber üeber Popier) . ..170,, 
1 „ „ (SGold) ... 2—,, 
1Pfundcterlmg... . . 20, 40 „ 
1 Frank, Lira, finnische Mark, spanische Peseta Gold — 0,80 „
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.