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der Infanterie-Brigade-Commandeur") und ein höherer Verwaltungsbeamter unter
dem Namen:
„Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der #ten Infanterie-Brigade“
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.“)
R. M. G. 8. 30, 3b u.
G. v. 31 3. 85.
Der §. 2 Ziffer 5, erster Absatz erhält folgende Fassung:
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind ein Offizier, in der Regel der
Landwehrbezirks-Commandeur") und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks oder,
wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck bestelltes bürgerliches
Mitglied unter dem Namen:
„Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks (Bezirksamtes rc. 2c.) N. N.“
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten ebliegt.“)
R. M. G. S. 30, 3 a u.
G. v. 31. 3. 85.
*)Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den
Infanterie-Brigade-Commandeur beziehungsweise Landwehr-Bezirks-Comntandeur find auf dem militärischen Dienst-
wege einzureichen. v
Da, wo in den folgenden §§. von dem Infanterie-Brigade-Commandeur beziehungsweise dem Land-
wehr-Bezirks-Commandeur in ihrer Eigenschaft als Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission beziehungsweise
der Ersatz-Kommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall
der Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere beziehungs-
weise für den betreffenden Adjutanten.
In §. 69 Ziffer 1, erster Absatz ist statt „Landwehr-Referenten des Infanterie-Bri-
gade-Kommandos"“ und in §. 70 Ziffer 2, zweiter Absatz statt „Landwehr-Referenten“
zu setzen: „Brigade-Adjutanten“.?)
) Die einschlägigen Dienstleistungen gehen erst dann an den! Brigade-Adjutanten über, wenn die Stelle
des Jandwehr-Referenten der betreffenden Brigade erledigt sein wird.]
Der §. 89 Ziffer 3 lit. c erhält folgende Fassung:
ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymna=
sien, Real-Gymnasien, Ober-Rcealschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progym-
nasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch