Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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schaft  hinterlegt  und  dürfen  während  der  Dauer  der  Funktion  des  betreffenden
itgliedes  weder  veräußert  noch  verpfändet  werden.

g.  19.

Der  Aufsichtsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und  einen
Vizepräsidenten.  Ihre  Funktionen  in  dieser  Eigenschast  auern  ein  Jahr;  sie
sind  nach  hlauf  gelelbe  wieder  wählbar.  Sollten  beide  verhindert  sein,  einer
Sitzung  des  Aufsichtsrathes  beizuwohnen,  so  übernimmt  das  nach  den  Lebensjahren
  älteste  Mitglied  den  Vorsitz.

KC.  20.

Kommt  während  der  Wahlperiode  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Aufsichtsrathes
  zur  Erledigung,  so  wird  vorläufig  für  die  Zeit  bis  zur  nächsten
Generalversammlung  von  dem  Aufsichtsrathe  eine  Ersatzwahl  t  notariellem  oder
erichtlichem  Protokoll  vorgenommen.  ie  definitive  Wie  Flihun  erfolgt
urch  Wahl  der  Generalversammlung.  Das  in  dieser  Weise  gewählte  Mitglied
scheidet  an  dem  Termine  aus,  an  welchem  die  Dauer  der  Funktionen  seines  Vorgängers
  mufgehört  haben  würde.

Die  Namen  des  Präsidenten,  des  Vizepräsidenten  und  aller  übrigen  Mitgüeder
  des  Mufichtsrathes,  sowie  eine  jede  dabei  eintretende  Veränderung  sind
urch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt  zu  machen.

KC.  21.

Der  Aufsichtsrath  versammelt  sich)  so  oft  er  es  für  dienlich  erachtet,  an
festusetenden  Terminen  auf  Einladung  des  Präsidenten  des  Aufsichtsrathes,  in
er  Regel  mindestens  monatlich  einmal,  um  von  dem  Gange  der  Geschäfte
Ko#nntuß  zu  nehmen  und  Erforderliches  zu  beschließen.  Die  Zusammenberufung
muß  jederzeit  erfolgen,  sobald  drei  Mitzlieder  des  Aufsichtsrathes  darauf  antragen.

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens
sieben  Mitgliedern  erforderlich.

K.  22.

Die  Beschlüsse  des  Aufsichtsrathes  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  der  Erschienenen  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet,  insofern  es  sich
um  eine  Wohl  handelt,  das  Loos,  in  allen  übrigen  Fällen  die  Stimme  des
Präsidenten  oder,  in  dessen  Wbwesenheit,  des  Bisepräsidenten  )  beziehungsweise  des
in  deren  Stelle  tretenden  anwesenden  ältesten  Mitgliedes  des  Aussi  tsrathes.
Ergiebt  sich  bei  einer  Wahl  im  ersten  Skrutinio  weder  eine  absolute  Maforhät,
58  Stimmengleichheit,  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen
ag  haben,  in  doppelter  Anzahl  der  zu  Wählenden  auf  die  engere  Wahl
gebracht.

g.  23.

Zu  den  Befugnissen  und  Pflichten  des  Aufsichtsrathes  gehört:
a)  die  Revision  bestehender  und  die  Ertheilung  neuer  Instruktionen  soweh
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