Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.„W 43. 573 
räumen hergestellten Deckeln, die Käfige mit wasserdichten Fußböden und von unten bis 
mindestens zur ganzen Höhe der Thiere mit festen Wänden versehen waren und eine Ver- 
unreinigung des Wagens durch Streumaterialien, Futter, Dünger, Exkremente u. s. w. nicht 
wahrnehmbar ist. 
8. 10. 
Die den Eisenbahnverwaltungen gehörigen Geräthschaften, welche bei Verladung und 
Beförderung der Thiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzt 
wurden, sind in gleicher Weise wie die zum Transport benutzten Wagen zu reinigen und 
zu desinfiziren. 
Bewegliche Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen, soferne 
zur Viehbeladung benützt, täglich mindestens einmal unter entsprechender Anwendung der 
Vorschriften in den 88. 6 und 7 gereinigt und desinfizirt werden. 
8. 11. 
Feste Rampen, sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze der Eisenbahn-Verwaltungen 
bedürfen unter gewöhnlichen Verhältnissen keiner förmlichen Desinfektion, sie sind jedoch 
nach jedesmaliger Benützung sorgfältig zu reinigen und von Streumaterialien, Dünger 
u. s. w. stets gesäubert zu halten. 
Rampen mit undurchlassendem Boden, sowie feste hölzerne Rampen sind, soferne zur 
Viehverladung benutzt, täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. 
8. 12. 
Streumaterialien, Dünger u. s. w. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß Vieh 
damit nicht in Berührung kommen kann. 
Die Abfuhr des Düngers darf nicht unter Anwendung von Rindviehgespannen ge- 
schehen und muß in dichten Wagen, Fässern u. s. w. erfolgen, so daß eine Verunreinigung 
der Strassen, Wege u. s. w. mit Düngertheilen nicht stattfinden kann. 
Dünger von Thieren, welche an Rinderpest oder Milzbrand leiden, muß verbrannt 
oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit mindestens 1 m hoher Erdschicht 
bedeckt ist. 
 
	        
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