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räumen hergestellten Deckeln, die Käfige mit wasserdichten Fußböden und von unten bis
mindestens zur ganzen Höhe der Thiere mit festen Wänden versehen waren und eine Ver-
unreinigung des Wagens durch Streumaterialien, Futter, Dünger, Exkremente u. s. w. nicht
wahrnehmbar ist.
8. 10.
Die den Eisenbahnverwaltungen gehörigen Geräthschaften, welche bei Verladung und
Beförderung der Thiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzt
wurden, sind in gleicher Weise wie die zum Transport benutzten Wagen zu reinigen und
zu desinfiziren.
Bewegliche Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen, soferne
zur Viehbeladung benützt, täglich mindestens einmal unter entsprechender Anwendung der
Vorschriften in den 88. 6 und 7 gereinigt und desinfizirt werden.
8. 11.
Feste Rampen, sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze der Eisenbahn-Verwaltungen
bedürfen unter gewöhnlichen Verhältnissen keiner förmlichen Desinfektion, sie sind jedoch
nach jedesmaliger Benützung sorgfältig zu reinigen und von Streumaterialien, Dünger
u. s. w. stets gesäubert zu halten.
Rampen mit undurchlassendem Boden, sowie feste hölzerne Rampen sind, soferne zur
Viehverladung benutzt, täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen.
8. 12.
Streumaterialien, Dünger u. s. w. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß Vieh
damit nicht in Berührung kommen kann.
Die Abfuhr des Düngers darf nicht unter Anwendung von Rindviehgespannen ge-
schehen und muß in dichten Wagen, Fässern u. s. w. erfolgen, so daß eine Verunreinigung
der Strassen, Wege u. s. w. mit Düngertheilen nicht stattfinden kann.
Dünger von Thieren, welche an Rinderpest oder Milzbrand leiden, muß verbrannt
oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit mindestens 1 m hoher Erdschicht
bedeckt ist.