Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

740  Nr.  131.  1915.

Anfertigung  vom  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  oder  Reichs-Marine-Amt
unmittelbar,  mittelbar  oder  durch  Vermittlung  des  Kriegs-Weberverbandes,  Kriegs-Tuchverbandes
  oder  des  Kriegs-Garn=  und  Tuchverbandes  e.  V.,  Berlin,  ausdrücklich
genehmigt  ist.

Die  Verarbeitung  eigener  Bestände  zu  Heeres=  oder  Marinezwecken  muß  bis  zum
31.  Dezember  1915  erfolgt  sein.  Verlängerung  dieser  Frist  kann  auf  ausführlich  begründeten
  Antrag,  welcher  nur  im  November  1915  gestellt  werden  kann,  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Kriegsministeriums,  Berlin,  gewährt  werden.

*  4.

Ausnahmen  vom  Veräußerungs=  und  Verwendungsverbot.

Ausgenommen  von  den  im  §  2  und  §  3  getroffenen  Anordnungen  sind  die  Wollen
der  deutschen  Schafschur  1914/15,  auf  welche  die  Anordnungen  über  die  Beschlagnahme
der  deutschen  Schafschur  1914/15  und  die  in  der  Verordnung  über  Bestandserhebung
unversponnener  Schafwollen  Nr.  W.  I.  1./6.  15.  K.  R.  A.  getroffenen  Bestimmungen
Anwendung  finden.  Das  Verkämmen  der  Wollen  der  deutschen  Schafschur  1914/15  ist
verboten,  soweit  nicht  durch  ausdrückliche  Verfügung  des  Kriegsministeriums  hierzu  Erlaubnis
  erteilt  worden  ist.

Von  denjenigen  Mengen  eigener  Bestände  ungefärbter  und  gefärbter  reiner  Schafwolle
  und  ungefärbter  und  gefärbter  reinschafwollener  Spinnstoffe,  welche  deren  Verarbeiter
  bei  Bekanntmachung  dieser  Verordnung  im  Besitze  haben,  dürfen  nach  Abzug
derjenigen  Mengen,  welche  der  deutschen  Schafschur  1914/15  entstammen,  und  nach
Abzug  derjenigen  Mengen,  welche  zu  Heeres=  oder  Marinezwecken  gebraucht  werden,
20  vom  Hundert,  in  jedem  einzelnen  Falle  aber  1000  kg,  jedoch  nicht  über  7500  kg
verwendef  werden.

Die  Erlaubnis,  20  vom  Hundert  der  eigenen  Bestände  verarbeiten  zu  dürfen,
findet  keine  Anwendung  auf  Kammgarnspinner  (siehe  §  7).  .  .

Diese  20  vom  Hundert  reiner  Schafwolle  und  reinschafwollener  Spinnstoffe  dürfen
beliebig  aus  den  eigenen  Beständen  vom  Verarbeiter  entnommen  und  beliebig  verwendet
werden.  Die  freigegebenen  Mengen  sollen  in  erster  Linie  zur  Herstellung  solcher  Schußgarne
  verwendet  werden,  die  zum  Abweben  der  auf  den  Webstühlen  befindlichen  gebäumten
  oder  geschorenen  Ketten  gebraucht  werden.  Sollte  die  freigegebene  Menge
für  diesen  Zweck  nicht  ausreichen,  so  kann  auf  begründeten  Antrag  dem  Selbsthersteller
weitere  Freigabe  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Sektion  W.  I,  bewilligt  werden.  Alle  diejenigen  Mengen,  die  zu  den  bei
Inkrafttreten  dieser  Anordnungen  im  Besitz  der  Verarbeiter  befindlichen  eigenen  Beständen
  hinzutreten,  dürfen  nur  für  Heeres=  oder  Marinezwecke  verwendet  werden.

8  5.
Zusatz  von  Baumwolle  und  Baumwollabfällen.

Soweit  Baumwolle  oder  Baumwollabfälle  als  Zusatzspinnstoff  verwendet  werden,
ist  bei  allen  erlaubten  Spinnstoffmischungen  ein  Zusatz  von  mehr  als  20  vom  Hundert
Baumwolle  oder  Baumwollabfällen,  auf  die  Gesamtspinnstoffmenge  jeder  einzelnen
Mischpartie  berechnet,  verboten,