Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  22.  Anderweitige  Beschränkungen  des  Grundeigenthums.  177

oder:
an  der  Straße  müssen  alle  Grundstücke  sowie  auch  Vorplätze,
Zufahrten  und  dergleichen  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde  nach
deren  Bestimmung  mit  Mauern,  Gittern  oder  Zäunen  eingefriedigt
werden:).

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  solche  Verordnungen  für  zulässig
erklärt.  Es  führt  aus  2),  daß  die  Polizei  hier  auf  Grund  des  §  10  II,
17  A.L.  R.  zum  Schutze  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  vorgehe,
„in  Rücksicht  darauf,  daß  an  Straßen  und  Plätzen  belegene,  gegen  sie
nicht  abgeschlossene  Grundstücke  wegen  ihrer  leichten  Zugänglichkeit  und
der  Schwierigkeit  der  polizeilichen  Beaufsichtigung  vielfach  der  öffentlichen
  Sicherheit  und  Ordnung  gefährlich  sind,  daß  sie  oft  als  Schlupfwinkel
  dienen,  von  denen  aus  den  die  öffentliche  Sicherheit  und  Sittlichkeit
  gefährdenden  Unternehmungen  nachgegangen  wird,  daß  sie  vielfach
  den  von  der  Polizeibehörde  verfolgten  Personen  es  erleichtern,  sich
der  Verfolgung  zu  entziehen“  u.  s.  w.  Der  Grundeigenthümer  wird
also  hier  für  verpflichtet  erklärt,  dagegen  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß
nicht  andere  sein  Grundstück  zu  polizeiwidrigem  Thun  benutzen.  Die
Beschaffenheit  des  Grundstücks  selber  ist  hier  der  Allgemeinheit  nicht  gefährlich.
  Das  wäre  z.  B.  dann  der  Fall,  wenn  vom  Grundstück  Staub
aufwirbelte,  der  das  Straßenpublikum  belästigte,  und  die  Polizei  zum
Schutze  hiergegen  die  Aufführung  eines  Zaunes  oder  einer  Mauer  anordnete.
  Auch  der  Grundeigenthümer  selber  thut  nichts  Polizeiwidriges.
Polizeiwidrigkeiten  Dritter  aber  zu  verhüten,  ist  der  Grundbesitzer  nicht
verpflichtet.  Das  hat  das  Oberverwaltungsgericht  mit  Recht  in  einem
sehr  analogen  Fall  ausgeführt  ).  Es  hat  hier  die  Pflicht  des  Straßeneigenthümers
  einer  Villenstadt,  die  Straßen  bewachen  zu  lassen,  in
Abrede  gestellt.  Die  Pflicht  des  Grundeigenthümers  „geht  nur  dahin,  sein
Eigenthum  in  einem  solchen  Zustande  zu  erhalten,  daß  durch  dasselbe  weder
Leben  noch  Gesundheit,  noch  die  öffentliche  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
gefährdet  wird,  er  ist  aber  nicht  dafür  verantwortlich  und  hat  daher  nicht
dafür  zu  sorgen,  daß  auf  seinem  Eigenthum  derartige  Störungen  oder

1)  §  15  der  Baupolizeiordn.  für  die  Residenzstadt  Cassel  vom  1.  VII.  85  (A.  Bl.
S.  180).  Nur  auf  bebaute  Grundstücke  bezieht  sich  die  Ortspolizeiverordn.  für  Frankfurt
  a  M.  vom  2.  II.  92  (A.  Bl.  S.  58),  vgl.  auch  Baupolizeiordn.  für  die  Stadt  Wiesbaden
  vom  18.  XI.  95  §  58.

2)  Entsch.  vom  30.  I.  95  (Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  413).  Es  handelt  sich
um  die  oben  Anm.  1  angeführte  Casseler  Verordnung.

3)  Entsch.  vom  23.  XI.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  417).

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  12
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