§ 22. Anderweitige Beschränkungen des Grundeigenthums. 177
oder:
an der Straße müssen alle Grundstücke sowie auch Vorplätze,
Zufahrten und dergleichen auf Verlangen der Polizeibehörde nach
deren Bestimmung mit Mauern, Gittern oder Zäunen eingefriedigt
werden:).
Das Oberverwaltungsgericht hat solche Verordnungen für zulässig
erklärt. Es führt aus 2), daß die Polizei hier auf Grund des § 10 II,
17 A.L. R. zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgehe,
„in Rücksicht darauf, daß an Straßen und Plätzen belegene, gegen sie
nicht abgeschlossene Grundstücke wegen ihrer leichten Zugänglichkeit und
der Schwierigkeit der polizeilichen Beaufsichtigung vielfach der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung gefährlich sind, daß sie oft als Schlupfwinkel
dienen, von denen aus den die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit
gefährdenden Unternehmungen nachgegangen wird, daß sie vielfach
den von der Polizeibehörde verfolgten Personen es erleichtern, sich
der Verfolgung zu entziehen“ u. s. w. Der Grundeigenthümer wird
also hier für verpflichtet erklärt, dagegen Vorkehrungen zu treffen, daß
nicht andere sein Grundstück zu polizeiwidrigem Thun benutzen. Die
Beschaffenheit des Grundstücks selber ist hier der Allgemeinheit nicht gefährlich.
Das wäre z. B. dann der Fall, wenn vom Grundstück Staub
aufwirbelte, der das Straßenpublikum belästigte, und die Polizei zum
Schutze hiergegen die Aufführung eines Zaunes oder einer Mauer anordnete.
Auch der Grundeigenthümer selber thut nichts Polizeiwidriges.
Polizeiwidrigkeiten Dritter aber zu verhüten, ist der Grundbesitzer nicht
verpflichtet. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht in einem
sehr analogen Fall ausgeführt ). Es hat hier die Pflicht des Straßeneigenthümers
einer Villenstadt, die Straßen bewachen zu lassen, in
Abrede gestellt. Die Pflicht des Grundeigenthümers „geht nur dahin, sein
Eigenthum in einem solchen Zustande zu erhalten, daß durch dasselbe weder
Leben noch Gesundheit, noch die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
gefährdet wird, er ist aber nicht dafür verantwortlich und hat daher nicht
dafür zu sorgen, daß auf seinem Eigenthum derartige Störungen oder
1) § 15 der Baupolizeiordn. für die Residenzstadt Cassel vom 1. VII. 85 (A. Bl.
S. 180). Nur auf bebaute Grundstücke bezieht sich die Ortspolizeiverordn. für Frankfurt
a M. vom 2. II. 92 (A. Bl. S. 58), vgl. auch Baupolizeiordn. für die Stadt Wiesbaden
vom 18. XI. 95 § 58.
2) Entsch. vom 30. I. 95 (Verwaltungsbl. Bd. 16, S. 413). Es handelt sich
um die oben Anm. 1 angeführte Casseler Verordnung.
3) Entsch. vom 23. XI. 89 (Entsch. Bd. 18, S. 417).
Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen. 12
)