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Gesetz, den Malzaufschlag betreffend.
Im Namen Feiner Majestät des RKönigs.
Luitpold,
von Gottes Gnaden Höniglicher Prinz von Gayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten in Abänderung des Gesetzes
über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel I.
Artikel 8 soll lauten:
„Von dem Hektoliter des zur Bier= oder Essigbereitung bestimmten, unge-
brochenen Malzes ohne Unterscheidung zwischen trockenem oder eingesprengtem Malze
beträgt der Aerarialmalzaufschlag nach der in der Mühle vorgenommenen Abmessung
sechs Mark. "
Werden jedoch in einer Betriebsstätte in einem Jahre mehr als zehntausend
Hektoliter Malz verwendet, so ist ein Zuschlag zu dem Malzaufschlage zu entrichten,
welcher für die dieser Menge folgenden dreißigtausend Hektoliter je fünfundzwanzig
Pfennig und für das die Menge von vierzigtausend Hektoliter übersteigende Malz
je fünfzig Pfennig vom Hektoliter beträgt. Die hinsichtlich des Malzaufschlages
gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu demselben entsprechende An-
wendung.
Von den bereits vorhandenen Brauereien und Essigsiedereien wird, soferne in
denselben im Jahre 1888 nicht mehr als sechstausend Hektoliter Malz verarbeitet
wurden, für die ersten zweitansend Hektoliter des in einem Jahre verwendeten Malzes
der Betrag von je füuf Mark vom Hektoliter erhoben. Diese Begünstigung erlischt
für die treffende Betriebsstätte mit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem in
derselben mehr als siebentansend Hektoliter Malz zur Verwendung gelangt sind.
Beträgt der Malzverbrauch einer der vorstehend bezeichneten Betriebsstätten oder
eines der vor dem 1. Oktober 1889 bereits vorhandenen ausschlagpflichtigen Eescfte
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