Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

. M 47. 585 
Gesetz, den Malzaufschlag betreffend. 
Im Namen Feiner Majestät des RKönigs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Höniglicher Prinz von Gayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten in Abänderung des Gesetzes 
über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel I. 
Artikel 8 soll lauten: 
„Von dem Hektoliter des zur Bier= oder Essigbereitung bestimmten, unge- 
brochenen Malzes ohne Unterscheidung zwischen trockenem oder eingesprengtem Malze 
beträgt der Aerarialmalzaufschlag nach der in der Mühle vorgenommenen Abmessung 
sechs Mark. " 
Werden jedoch in einer Betriebsstätte in einem Jahre mehr als zehntausend 
Hektoliter Malz verwendet, so ist ein Zuschlag zu dem Malzaufschlage zu entrichten, 
welcher für die dieser Menge folgenden dreißigtausend Hektoliter je fünfundzwanzig 
Pfennig und für das die Menge von vierzigtausend Hektoliter übersteigende Malz 
je fünfzig Pfennig vom Hektoliter beträgt. Die hinsichtlich des Malzaufschlages 
gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu demselben entsprechende An- 
wendung. 
Von den bereits vorhandenen Brauereien und Essigsiedereien wird, soferne in 
denselben im Jahre 1888 nicht mehr als sechstausend Hektoliter Malz verarbeitet 
wurden, für die ersten zweitansend Hektoliter des in einem Jahre verwendeten Malzes 
der Betrag von je füuf Mark vom Hektoliter erhoben. Diese Begünstigung erlischt 
für die treffende Betriebsstätte mit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem in 
derselben mehr als siebentansend Hektoliter Malz zur Verwendung gelangt sind. 
Beträgt der Malzverbrauch einer der vorstehend bezeichneten Betriebsstätten oder 
eines der vor dem 1. Oktober 1889 bereits vorhandenen ausschlagpflichtigen Eescfte 
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