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Art. 63.
Von Gesellschaftsverträgen (Statuten), welche die Gründung von Aktiengesellschaften
oder von Kommanditgesellschaften auf Aktien zum Gegenstand haben, sowic von Verträgen
oder Beschlüssen, welche die Erhöhung des Grund= oder Aktienkapitals solcher Gesellschaften
betreffen, werden, soferne sie nicht von einem bayerischen Notar beurkundet sind, bei ihrer
Eintragung in das Handelsregister des Gerichtes, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz
hat, neben der Gebühr des Trt. 56 Ziff. 3 die in Art. 118 des gegenwärtigen Gesetzes
bestimmten Gebühren besonders erhoben.
Gleiches gilt in dem Falle, wenn eine außerhalb Bayerns gegründete Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren Sitz nach Bayern verlegt oder daselbst eine
Zweigniederlassung errichtet, bei welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet.
Bei Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Oandelsregister ist neben der Gebühr
des Art. 56 Ziff. 2 eine Gebühr zu 3 vom Tausend aus dem Gesammtbetrage der Ver-
mögenseinlagen der Kommanditisten zu entrichten, falls von diesen Vermögenseinlagen nicht
schon bei einer notariellen Beurkundung die verhältuißmäßige Gebühr erhoben wurde.
Art. 64.
Für die Gestattung der Einsicht in das Handeleregister und in die eingereichten Zeich-
nungen der Firmen oder Unterschriften werden Gebühren nicht erhoben.
2) Familienfideikommisse.
Art. 65.
Für die Cutscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf
gerichtliche Bestätigung eines Fideikommisses oder auf Genehmigung der Auflösung eines
solchen werden fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des Reiche-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Art. 66.
Die Bestimmung des Art. 65 findet auch in dem Falle Anwendung, wenn das Ver-
fahren die Einverleibung von Vermögen in ein bereits bestehendes Fideikommiß auf Grund
einer die Mehrung desselben bezielenden neuen Disposition zum Gegenstand hat.
Art. 67.
In den Fällen der Art. 65, 66 kommt außer den dort bestimmten Sätzen, soferne die
Errichtung oder Vermehrung des Fideikommisses gerichtlich bestätigt wird, noch eine besondere
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