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kommt zwar das für die Rück= oder Nachsendung treffende weitere Porto zur
Erhebung, eine weitere Vorzeigegebühr wird dagegen nicht in Ansatz gebracht.
L) Der Absatz XVI erhält die Ordnungsziffer XIV.
h) Der Absatz XVII erhält unter der Ordnungsziffer XV folgende veränderte Fassung:
XV. Für den Verkehr mit Oesterreich-Ungarn und dem Auslande sind die bezüg-
lichen besonderen Bestimmungen maßgebend.
5. Im § 97 Absatz III sind die Worte: „Einschreib= und Nachnahmegebühr“ durch die
Worte: „Einschreibgebühr, der Vorzeigegebühr bei Nachnahmesendungen“ zu ersetzen.
München, den 1. Juni 1890.
Frhr. v. Crailsheim.
Der Generalsekretär:
Statt dessen:
der k. Ministerialrath v. Bever.
Nr. 24591I.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 betreffend.
R. Staatsministerium des RKöniglichen Hauses und des Aeußern.
Zufolge Allerhöchster Genehmigung wird mit sofortiger Giltigkeit die Postordnung für
das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 14 vom
18. April 1889) wie folgt, abgeändert:
Im § 11 erhalten die Absätze !1 und XXV folgende anderweite Fassung:
I. Für Sendungen von Drucksachen, welche
a) offen, d. i. so beschaffen sind, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann, und
b) außer den besonders zugelassenen Zusätzen geschriebene oder sonstige Zusätze oder
Aenderungen nicht enthalten,
beträgt die Taxe sowohl im inneren Verkehre von Bayern als auch im Verkehre mit den
übrigen Ländern des Deutschen Reiches ohne Unterschied der Eutfernung vom Aufgabeorte
bis zum Bestimmungsorte: