Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

scheidung  immer  das  Wuͤrttembergische
Recht  zu  Grund  gelegt.

3.)  Der  nach  dem  vorhergebenden  Ar#lkel
  elnzuföhrende  Turmus  wird  in  der
Art  bestimmt,  daß  derfelbe

2)  ven  Jahr  zu  Jahr  unter  ven  belderseulgen
  Appellations-Gerichten  wechselt,
  jedoch  mir  der  auf  die  Verßältnise
  der  belderseitizen  Antbelle  an
dem  Ort  gegründeten  Modisication,
daß

d)  gleichwohl  der  dritte  Turnus  zwei
Jahre  für  dasn  Großberzogl.  Bobeusche
  Appellations-Gericht  dauert;

Bßc)  mit  dem  Turnus  In  der  Cloll.  Rechts-Pflege
  wechselt  auf  gleiche  Weilse  der
schen  eingeführte  Turnus  n  der  Straf-Rechts-Pflege;


der  Jobrs-Turnus  Ffängt  jedesmal
mi  dem  1.  Januar  zu  laufen  an.,

und  witd  in  der  Woraussezung,  daß
der  schon  bestehende  Turnus  bel  der
Criminal-Rechts-  Pflege  mit  dem  1.
Januar  des  kuͤnftigen  Jahrs  an  das
Großherzogzthhum  Baden  übergebt,  zu
leicher  Zeit  auch  bei  der  Kioll-Rechts-Pflege
  von  Greßberzogl.  Badenscher
Seilte  zuerst  in  Ausübung  gebracht;
wobei  noch  weller  bestimmt  wird,  daß
von  der  Mansicatlen  der  gegenwärtiaDb
  zeen  Uebereinkunft-an,  Die  Appellations-5



Fälle  on  das  Greßherzegl.  Appellationsgerlcht
  gehen  und  von  demselben
nach  den  Bestlinmungen  dleser  Uebereinkunft
  werden  erledigt  werden.

3.)  Bel  der  Civil:  Rechts-Pflege  wird

durch  den  Tag  des  ausgesprochenen
ersten  Instang  =  Urtbeils.,  von  welchem
appellirt  wird,  bestimmt.,  vor  welches
der  beiden  Pbberen  Gerichte  zur  Zeit
des  Wechsels  die  Berufung  gehbrt.

Klagen  äber  versbgerte  oder  verwel-#erte
  Justiz  sind  an  leine  Zeit  gebunde#n.,
  ebenso  auch  andere  Klagen  oder
Instrurtions-Einbolungen;  diese  geben
an  diejenlge  bhe#re  Behbrde,  dle  gerade
  zur  Zelt  Dder  Cingabe  den  Turuns
  bat.

4&.)  Wenn  in  Prozeßsachen  Ineldent=Werfügungen

  elner  hbhern  Behbrde  erlossen
  worden  sind,  und  die  definltioe
Erledigung  nach  dem  Turnus  an  das
hbbere  Gericht  des  andern  Souverains
##mmt;  se  hat  der  Alchter  erster  Instonz
  alles  den  Akten  geneulich  belzutegen,
  und  an  den  böhern  Richter  mintn
solchen  einzusenden;  so  wie  auch  die
bbberen  Gerichte  selbst  ouf  Ansuchen
einander  alles  Bendehlgte  mlothellen
werden.

Handelt  #en  sich  hingegen  von  mcht
Projeffualischen  Gegenständen,  so  bleibt