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Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern
vom 4. Jannar 1894.
A. Allgemeine Bestimmungen.
1. Der Mindestpreis für alle nicht in den Tabellen B und C des Arzneibuches für
das Deutsche Reich, Dritte Ausgabe, enthaltenen Arzneimittel ist drei Pfennig, für die in
den Tabellen B und C enthaltenen Arzneimittel fünf Pfeunig, soweit nicht für die Mittel
der Tabelle 13 und B I der „Besonderen Bestimmungen“ Ausnahmen gemacht sind.
Pfennigbrüche werden in jedem Ansatze zu einem vollen Pfennig berechnet.
2. Die in der Taxe der Arzneimittel festgesetzten Preise kommen für die Berechnung
einer jeden Menge eines verordneten Arzneimitlels insoweit zur Anwendung, als durch die
Vervielfältigung der angegebenen Gewichtsmenge der achtfache Preis derselben nicht über-
schritten wird. Uebersteigt jedoch der nach der Gewichtsmenge sich berechnende Preis den
achtfachen Betrag der einfachen Taxe, so wird derselbe um 20 Prozent ermäßigt, jedoch so,
daß derselbe keinesfalls weniger, als das Achtfache der einfachen Taxe beträgt.
Hienach kosten z. B. von Morphinum hydrochloricum
7 Dezigramme 70 Pfennig,
8 Dezigramme 80 Pfennig,
9 Dezigramme 80) Pfennig,
1 Gramm 80 Pfennig,
1,50 Gramme ! Mark 20 Pfennig.
Für diejenigen Arzneistoffe und Präparate, für welche in der Taxe ein Mindestpreis
angesetzt ist, darf dieser Preis in Ansatz gebracht werden, bis zur Theilung des für die
beigesetzte größere Gewichtsmenge oder durch Vervielfältigung des für die beigesetzte kleinere
Gewichtsmenge bestimmten Taxpreises der angegebene Mindestpreis erreicht oder überschritten
wird, so daß z. B. jede Quantität von Jockum bis einschließlich 1 Gramm 10 Pfeunig,
1 Gramm 2 Dezigramm dagegen 12 Pfennig, jede Quantität von Apomorphinum hydro-
chloricum bis einschließlich 2 Centigramm 10 Pfennig, 3 Centigramm 15 Psennig,
7 Centigramm 35 Pfennig kosten.
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