51
8. 24.
ilel 62 fällt der zweite Absatz aus.
g. 26.
Artikel 78 lautet wie folgt:
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der
Gesetzgebung.
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe
14 Stimmen gegen sich haben.
8. 26.
Der bisherige Artikel 79 der Bundesverfassung fällt weg.
An dessen Stelle tritt folgende:
XV. Uebergangsbestimmung.
Artikel 79.
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes
erklärt und als solche von den nachstehend genannten
Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit der
Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem
Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern
oder Staaten, Invigenat, verfassungsmäßigen Organen,
Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede
ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen
zu verstehen sind, nämlich
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung
an:
1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867;
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrteischiffe
vom 1. November 1867;
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. Novbr. 1867,
47
Nr. 55. 1916 299
9.
Die svon den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden] ) können auf Antrag
Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2, die im öffentlichen Interesse notwendig
sind, zulassen. Ein öffentliches Interesse kann auch dann als vorliegend erachtet
werden, wenn ohne die Zulassung der Ausnahme der Betrieb nicht in dem Umfang
aufrechterhalten werden könnte, daß den Arbeitern (Heimarbeitern) das nach den Vorschriften
dieser Verordnung zulässige Maß von Beschäftigung gewährt werden könnte.
8 10.
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die sonst die Ausgabe
der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dgl.)
sind verpflichtet, dem zuständigen [ Gewerbeaussichtsbeamten)] “) Einsicht in ihre Lohnlisten
und sonstigen Bücher so weit zu gestatten, als zur Feststellung der Richtigkeit der
gezahlten Löhne erforderlich ist.
8 11.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der
84 Ziffer 2 bis 5, § 5 finden von diesem Zeitpunkt an auch auf die Ausgabe von
Abbeit aus denjenigen Arbeitsmengen Anwendung, welche den Inhabern von Arbeitsstuben
oder den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden Personen (Ausgebern, Faktoren,
Zwischenmeistern u. dgl.) vor diesem Zeitpunkt von den Betriebsunternehmern überwiesen
worden sind.
Mit dem in Abs.1 bezeichneten Zeitpunkt tritt für die unter diese Bekanntmachung
fallenden Betriebe die Bekanntmachung Nr. W. M. 77/1. 16. K. R. A. vom Januar 1916,
betreffend mit Kraft angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, außer Kraft.
*) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Die Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk
Berlin: Der Polizei-.
präsident.
„ Bayern „ „ „ Die Kreisregierungen, Kammern des
innern.
achsen „ „ „ Die Kreishauptmannschaften.
„ Württemberg, „ „ Die Oberämter.
"“.) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Gewerbeinspektor.
„ Bayern „ „ „ Gewerberat.
„ Sachsen » Ortspolizeibehörde.
„ Württemberg, „ „ Gewerbeinspektor.
1
4
Anlage.
a) Anschlag für Betriebsunternehmer (vgl. § 8 Abs. 1 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften des stellv. Generalkommandos IX. A.-K.
vom 4. April 1916 (6 3 Abfs. 2).
Bei Anfertigung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse in Stücklohn
ist den Arbeitern (Arbeiterinnen) ein Zuschuß in Höhe von
80