Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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8.  24.
ilel  62  fällt  der  zweite  Absatz  aus.

g.  26.
Artikel  78  lautet  wie  folgt:
Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der
Gesetzgebung.
Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrathe
14  Stimmen  gegen  sich  haben.
8.  26.
Der  bisherige  Artikel  79  der  Bundesverfassung  fällt  weg.
An  dessen  Stelle  tritt  folgende:

XV.  Uebergangsbestimmung.
Artikel  79.

Die  nachstehend  genannten,  im  Norddeutschen  Bunde
ergangenen  Gesetze  werden  zu  Gesetzen  des  Deutschen  Bundes
  erklärt  und  als  solche  von  den  nachstehend  genannten
Zeitpunkten  an  in  das  gesammte  Bundesgebiet  mit  der
Wirkung  eingeführt,  daß,  wo  in  diesen  Gesetzen  von  dem
Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern
  oder  Staaten,  Invigenat,  verfassungsmäßigen  Organen,
  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede
ist,  der  Deutsche  Bund  und  dessen  entsprechende  Beziehungen
  zu  verstehen  sind,  nämlich

I.  vom  Tage  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Verfassung
an:
1)  das  Gesetz  über  Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867;
2)  das  Gesetz  über  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe
vom  1.  November  1867;
3)  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  Novbr.  1867,
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Nr. 55. 1916 299 9. Die svon den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden] ) können auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2, die im öffentlichen Interesse notwendig sind, zulassen. Ein öffentliches Interesse kann auch dann als vorliegend erachtet werden, wenn ohne die Zulassung der Ausnahme der Betrieb nicht in dem Umfang aufrechterhalten werden könnte, daß den Arbeitern (Heimarbeitern) das nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässige Maß von Beschäftigung gewährt werden könnte. 8 10. Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die sonst die Ausgabe der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dgl.) sind verpflichtet, dem zuständigen [ Gewerbeaussichtsbeamten)] “) Einsicht in ihre Lohnlisten und sonstigen Bücher so weit zu gestatten, als zur Feststellung der Richtigkeit der gezahlten Löhne erforderlich ist. 8 11. Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der 84 Ziffer 2 bis 5, § 5 finden von diesem Zeitpunkt an auch auf die Ausgabe von Abbeit aus denjenigen Arbeitsmengen Anwendung, welche den Inhabern von Arbeitsstuben oder den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden Personen (Ausgebern, Faktoren, Zwischenmeistern u. dgl.) vor diesem Zeitpunkt von den Betriebsunternehmern überwiesen worden sind. Mit dem in Abs.1 bezeichneten Zeitpunkt tritt für die unter diese Bekanntmachung fallenden Betriebe die Bekanntmachung Nr. W. M. 77/1. 16. K. R. A. vom Januar 1916, betreffend mit Kraft angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, außer Kraft. *) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Die Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk Berlin: Der Polizei-. präsident. „ Bayern „ „ „ Die Kreisregierungen, Kammern des innern. achsen „ „ „ Die Kreishauptmannschaften. „ Württemberg, „ „ Die Oberämter. "“.) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Gewerbeinspektor. „ Bayern „ „ „ Gewerberat. „ Sachsen » Ortspolizeibehörde. „ Württemberg, „ „ Gewerbeinspektor. 1 4 Anlage. a) Anschlag für Betriebsunternehmer (vgl. § 8 Abs. 1 der Vorschriften): Auszug aus den Vorschriften des stellv. Generalkommandos IX. A.-K. vom 4. April 1916 (6 3 Abfs. 2). Bei Anfertigung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse in Stücklohn ist den Arbeitern (Arbeiterinnen) ein Zuschuß in Höhe von 80