Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Die  Formularbögen  zu  diesen  Listen  sind  den  mit  der  Anlegung  beauftragten  Personen
  durch  den  Ortsvorsteher  spätestens  am  Ende  des  Monats  Februar  jeden  Jahres
zuzustellen.

§.  3.

Die  Liste  der  zur  Erstimpfung  vorzustellenden  Kinder  ist  auf  Grund  der  Geburts=
  und  Familienregister  von  den  mit  der  Führung  dieser  Dokumente  betrauten  Organen
  unter  Beihilfe  der  Ortsvorsteher  bezüglich  des  Eintrags  der  nicht  in  der  Gemeinde
geborenen,  hereingezogenen  und  der  weggezogenen  Kinder  mittelst  Ausfüllung  der  Rubriken
1—6  des  Formulars  V  zu  fertigen.

In  diese  Liste  sind  aufzunehmen:

1)  die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Erstimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalte  26

derselben  vermerkten  Erstimpfpflichtigen;

2)  sämmtliche  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahres  geborenen  und  am  Schlusse
desselben  im  Impfbezirk  lebenden  Kinder,  gleichviel  ob  dieselben  während  des  vorhergehenden
  Kalenderjahres  bereits  geimpft  worden  sind  oder  nicht;

3)  die  während  des  laufenden  Kalenderjahres  aus  andern  Impfbezirken  zugezogenen
und  als  noch  nicht  mit  Erfolg  geimpft  überwiesenen,  im  vorhergehenden  Kalenderjahre
  geborenen  Kinder.

Sind  einzelne  Orte  oder  Wohnplätze  einer  Gemeinde  anderen  Impfbezirken  als  dem

des  Hauptorts  zugetheilt,  so  sind  die  Listen  nach  Impfbezirken  gesondert  anzulegen.

Spätestens  am  31.  März  hat  der  Ortsvorsteher  die  von  ihm  und  dem  Standesbeamten
  bezüglich  der  Vollständigkeit  der  darin  aufgeführten  Impflinge  zu  beurkundenden
Impflisten  an  den  Oberamtsarzt  einzusenden.

S.  4.

Die  Liste  der  zur  Wiederimpfung  vorzustellenden  Kinder  ist  durch  die  Vorsteher
der  betreffenden  Schulanstalten  mittelst  Ausfüllung  der  Rubriken  1—6  des  Formulars  VI.
zu  fertigen.

In  diese  Liste  sind  aufzunehmen:

1)  die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Wiederimpfungen  zu  übertragenden,  in

Spalte  27  derselben  vermerkten  Wiederimpfpflichtigen;

2)  sämmtliche  Zöglinge  der  im  Impfbezirke  befindlichen  öffentlichen  Lehranstalten

und  Privatschulen  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  welche