thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

300  Nr.  1916.

einem  Zehn  tel  des  verdienten  Lohnes  zu  zahlen,  sofern  nicht  der  für  die
Woche  erzielte  Verdienst  das  Neunfache  des  Ortslohns  (ortsüblichen  Tagelohns)
  überschreitet.

Die  Lohnsätze  für  die  angefertigten  oder  bearbeiteten  Gegenstände
dürfen  nicht  geringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.

bdb)  Anschlag  für  Betriebsunternehmer,  Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister  u.  dpl.
und  für  Inhaber  von  Arbeitsstuben  (§  8  Abs.  2  der  Vorschriften):
Auszug  aus  den  Vorschriften  des  stellv.  Generalkommandos  IX.  A.-K.
vom  4.  April  1916  (§  4  Ziff.  4,  5).

Den  Arbeitern  (Arbeiterinnen)  ist  bei  der  Lohnzahlung  ein  Zuschuß
in  Höhe  von  einem  Zehntel  des  verdienten  Lohnes  zu  zahlen.

Die  Lohnsätze  für  die  angefertigten  oder  verarbeiteten  Gegenstände
dürfen  nicht  geringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.  Arbeiten
die  Arbeiter  (Arbeiterinnen)  in  Arbeitsstuben  gegen  Zeitlohn  (Tagelohn,
Wochenlohn),  so  dürfen  die  Stundenlöhne  nicht  geringer  als  die  am  1.  Februar
  1916  gezahlten  sein.

Altona,  den  4.  April  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  vom  28.  März  1916,  betrefsend  Notschlußprüfungen  an
höheren  Lehranstalten  zum  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Dienst.
Nach  einer  Bestimmung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  darf
der  Berechtigungsschein  für  den  einjährig-freiwilligen
Dienst  an  Mannschaften,  die  bereits  ein  Jahr  oder  länger  bei  den  Fahnen
stehen  und  ebenso  an  diejenigen  jungen  Leute,  die  bereits  der  Reserve  oder  Landwehr
  angehören,  oder  der  Ersatzreserve  bezw.  dem  Landsturm  überwiesen  worden
sind,  nicht  mehr  erteilt  werden.  Die  genannten  Personen  können  dementsprechend
  auch  nicht  mehr  zu  den  nach  den  Bekanntmachungen  vom  18.  August
und  vom  19.  August  1914  (Rbl.  Nr.  70  und  71)  an  den  höheren  Lehranstalten
abzuhaltenden  Prüfungen  auf  Grund  des  §  91  der  Wehrordnung  zugelassen
werden.
Um  ihnen  aber  doch  die  Aussicht  auf  Beförderung  in  gleicher  Weise  wie
den  Inhabern  des  Berechtigungsscheins  zu  eröffnen,  hat  das  Kriegsministerium
verfügt,  daß  das  Zeugnis  der  wissenschaftlichen  Befähigung