dar
der Administration des Suftungs- und Kommunal,
Vermögens in dem Königreiche kein
anderes Individunm angustellen, als welches
vorerst eine förmliche Prüfung über den
theorerischen und praktischen Theil der Admininistration
des Stifungs= und Kommumal-Vermäögens
bestanden, und seine Qualisikation
für diesen. Dienst nachgewiesen haben
wird.
Die Modalitäten und Folgen dieser Prüfung
sind, wie folgt:
I. es werden im aufe eines jeden Etats-Jahres
zwei Konkurs - Pruͤfungen eroͤfnet,
und zwar die eine am 1. Februar, und die
andere am 1. August, wozu alle Kandidaten,
ohne Unterschied ihrer bisherigen Dienstes-Verhaͤltnisse,
und ohne Unterschied der Kreise,
aus welchen das Königreich bestehr, wenn sie
sich für den Eintritt in den Dienst der Administration
des Stistungs und Kommunal=Vermögens
zureichend befähiget zu haben
glauben, ohne weitere Aufforderung vorgeladen
sind;
II. eine vor dem Eintritre des erganischen
Ediktes über die Generak-Administration des
Stiftungs - und Kommunal' Vermögens ber
standene Prüfung kann den Dienstes: Kandidaten
von einem neuerlichen Konkurse nicht
befreien;
III. ein geprüster Kandidat erhälr ein
Anest seiner bewiesenen Qualistkation; sür
die Qualisikations= Noten sind steben Grade
sestgesezt/ welche sich also auesprechen: :
vorzuͤglich,
sehr gut,
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gut,
hinlaͤnglich,
nothduͤrftig,
schwach,
untuͤchtig.
Die Kandidaten mit den Attesten vorfüglich,
sehr gut, und gut, sind zur
NRominarion für den Seistungs; und Kommunal-Dienst
geeignet; die Kandidaten mit
den Attesten hinlänglich, nothdürfeig
und schwach werden zu einer ferneren
Semestral= Prüfunz zugelassen; Die
Kandidaten mit dem Acteste untüchtig,
und die Kandidaten mit den Artesten hinlänglich,
nothdürfrig und schwach, welche in einer
zweiten Prüfung nicht wenigstens das Artest
gut verdient haben, sind von aller kuͤnftigen
Prüfung und Anstellung für den genannten
Dienst ausgeschlossen.
Die den Kandidaten in den Attesten zugetheilten
Moten werden in das Qualisikations=Buch,
als die Basis aller Gutachten über
die Romination zu eröfneren Stellen, eingetragen.
IV. Die Kenkurs-Prüfung wird der Mimistertal:
Scifeungs und Kommunal= Sektion
übertragen, und in ihrer Geschäfts-Lokalicät
gehalten; die Resultate der Prüfung, die
Klassisikationen der Kandidaten, und die Annge
der Examinations-Kommission über die
auszustellenden Akteste werden dem geheimen
Ministertum des Innern zur gleichmässtgen
Wärdigung und Genehmigung vorgelegr.
V. Die Dienstes-Kandidaten haben bei
der Präsung die Zeugnisse über ihre Sindlen,
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