Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

dar
der  Administration  des  Suftungs-  und  Kommunal,
  Vermögens  in  dem  Königreiche  kein
anderes  Individunm  angustellen,  als  welches
vorerst  eine  förmliche  Prüfung  über  den

theorerischen  und  praktischen  Theil  der  Admininistration

  des  Stifungs=  und  Kommumal-Vermäögens
  bestanden,  und  seine  Qualisikation
  für  diesen.  Dienst  nachgewiesen  haben
wird.

Die  Modalitäten  und  Folgen  dieser  Prüfung
  sind,  wie  folgt:

I.  es  werden  im  aufe  eines  jeden  Etats-Jahres
  zwei  Konkurs  -  Pruͤfungen  eroͤfnet,
und  zwar  die  eine  am  1.  Februar,  und  die
andere  am  1.  August,  wozu  alle  Kandidaten,
ohne  Unterschied  ihrer  bisherigen  Dienstes-Verhaͤltnisse,
  und  ohne  Unterschied  der  Kreise,
aus  welchen  das  Königreich  bestehr,  wenn  sie
sich  für  den  Eintritt  in  den  Dienst  der  Administration
  des  Stistungs  und  Kommunal=Vermögens
  zureichend  befähiget  zu  haben
glauben,  ohne  weitere  Aufforderung  vorgeladen
  sind;

II.  eine  vor  dem  Eintritre  des  erganischen
Ediktes  über  die  Generak-Administration  des
Stiftungs  -  und  Kommunal'  Vermögens  ber
standene  Prüfung  kann  den  Dienstes:  Kandidaten
  von  einem  neuerlichen  Konkurse  nicht
befreien;

III.  ein  geprüster  Kandidat  erhälr  ein
Anest  seiner  bewiesenen  Qualistkation;  sür
die  Qualisikations=  Noten  sind  steben  Grade
sestgesezt/  welche  sich  also  auesprechen:  :

vorzuͤglich,
sehr  gut,

 

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gut,

hinlaͤnglich,

nothduͤrftig,

schwach,

untuͤchtig.
Die  Kandidaten  mit  den  Attesten  vorfüglich,
  sehr  gut,  und  gut,  sind  zur
NRominarion  für  den  Seistungs;  und  Kommunal-Dienst
  geeignet;  die  Kandidaten  mit
den  Attesten  hinlänglich,  nothdürfeig
und  schwach  werden  zu  einer  ferneren
Semestral=  Prüfunz  zugelassen;  Die
Kandidaten  mit  dem  Acteste  untüchtig,
und  die  Kandidaten  mit  den  Artesten  hinlänglich,
  nothdürfrig  und  schwach,  welche  in  einer
zweiten  Prüfung  nicht  wenigstens  das  Artest
gut  verdient  haben,  sind  von  aller  kuͤnftigen
Prüfung  und  Anstellung  für  den  genannten
Dienst  ausgeschlossen.

Die  den  Kandidaten  in  den  Attesten  zugetheilten
  Moten  werden  in  das  Qualisikations=Buch,
  als  die  Basis  aller  Gutachten  über
die  Romination  zu  eröfneren  Stellen,  eingetragen.


IV.  Die  Kenkurs-Prüfung  wird  der  Mimistertal:
  Scifeungs  und  Kommunal=  Sektion
übertragen,  und  in  ihrer  Geschäfts-Lokalicät
gehalten;  die  Resultate  der  Prüfung,  die
Klassisikationen  der  Kandidaten,  und  die  Annge
  der  Examinations-Kommission  über  die
auszustellenden  Akteste  werden  dem  geheimen
Ministertum  des  Innern  zur  gleichmässtgen
Wärdigung  und  Genehmigung  vorgelegr.

V.  Die  Dienstes-Kandidaten  haben  bei
der  Präsung  die  Zeugnisse  über  ihre  Sindlen,

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