Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

286

sind,  treten  die  Pächter  in  die  Genossenschaft  ein,  falls  nicht  im  Pachtvertrage  das  Gegenteil
vereinbart  ist.  Ist  der  Pächter  der  Genossenschaft  beigetreten,  so  bedarf  er  zum  Wiederaustritt
  der  Einwilligung  des  Fischereiberechtigten.

Wird  ein  Fischereirecht  erst  nach  Gründung  der  Genossenschaft  verpachtet,  so  wird  der
Pächter  kraft  Gesetzes  Mitglied  der  Genossenschaft.

Dem  Fischereiberechtigten,  welcher  zur  Zeit  der  Verpachtung  bereits  Mitglied  der
Genossenschaft  war,  steht  der  Austritt  aus  der  Genossenschaft  nur  frei,  wenn  die  Voraussetzungen
  des  Art.  51  des  Fischereigesetzes  vorliegen.

§  4.
Zur  Leitung  der  Geschäfte  der  Genossenschaft  wird  jeweils  auf  die  Dauer  eines  Jahres
durch  die  Genossenschaftsversammlung  ein  Vorstand  gewählt,  welcher  sich  zusammensetzt:
a)  aus  einem  I.  Vorsitzenden,
b)  aus  einem  II.  Vorsitzenden,
Jc)  einem  Schriftführer,  welcher  zugleich  die  Genossenschaftskasse  zu  führen  hat,
d)  aus  4  Beisitzern  (oder  auauss  Olbmännern  der  einzelnen
Fischereizonen).  ·
Dieuntera—cerwähntenVorstandsmitgliederkönnenauchPerfonensein,welche
nicht  Genossen  sind.

86.

Dem  I.  Vorsitzenden  und  in  dessen  Verhinderung  dem  II.  Vorsitzenden  kommt  zu:
1.  die  Leitung  der  genossenschaftlichen  Geschäfte,  die  Anregung  des  zur  Erreichung
des  genossenschaftlichen  Zwecks  erforderlichen  Maßnahmen,  der  Vollzug  der  Beschlüsse
des  Vorstandes  und  der  Gepnossenschaftsversammlung,  der  unmittelbare  Verkehr
mit  den  Behörden  und  mit  dritten  Personen,  dann  die  Einberufung  und  Leitung
der  Genossenschaftsversammlungen  und  Vorstandssitzungen;
2.  die  Führung  des  Genossenschaftskatasters  (Art.  47  Abs.  1  des  Fischereigesetzes).

Sind  zur  Ausführung  der  vom  Vorstande  oder  der  Genossenschaftsversammlung
genehmigten  Verträge  oder  Beschlüsse  schriftliche  Willenserklärungen  abzugeben,  so  sind  hiezu
die  Unterschriften  zweier  Vorstandsmitglieder  erforderlich.

§  6.
Der  Schriftführer  hat  die  schriftlichen  Arbeiten  der  Genossenschaft,  die  fortlaufende
Niederschrift  über  die  Beschlüsse  der  Genossenschaftsversammlungen  zu  besorgen  und  die
Genossenschaftskasse  zu  führen.  Er  hat  unter  persönlicher  Haftung  alljährlich  Rechnung  über