Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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V.  zu  F.  105.

Wegen  Wiedereinziehung  etwa  überhobener  Pensionsbeträge  durch  Gehalts=  oder  Pensions-Abzüge
  ist  das  Erforderliche  von  der  Behörde  zu  verfügen,  welche  die  Pension  festzustellen
hat.  Die  Höhe  der  Abzüge  nach  Bewandtniß  der  Umstände  festzusetzen,  bleibt  derselben  in
jedem  besonderen  Falle  überlassen.

VI.  zu  §.  106.

1.  Nach  den  in  §.  106  enthaltenen  Grundsätzen  ruht  das  Recht  auf  den  Bezug  der
Pension  und  Dienstzulagen  —  nach  Ablauf  des  in  §.  102  c.  bezeichneten  Zeitraums  —  für
alle  Pensionäre,  welche  gegen  Entgelt  als  Beamte  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  gleichviel
in  welcher  Weise  ihnen  das  mit  ihrer  Stellung  verbundene  Einkommen  gewährt  wird,  namentlich
ob  letzteres  seinem  Gesammtbetrage  nach  ein  bestimmtes  ist  oder  ob  es  in  einzelnen  durch  das
Maß  der  Leistungen  bedingten  Bezügen  besteht.

2.  Im  Allgemeinen  gelten  alle  Stellen  des  im  S.  106  Absatz  1  bezeichneten  Dienstes,
welche  nach  den  maßgebenden  Bestimmungen  ganz  oder  zum  Theil  mit  Militäranwärtern  zu
besetzen  sind,  für  das  hier  in  Frage  kommende  Verhältniß  als  Beamtenstellen  Pensionäre,
welche  gewisse  Arten  niederer  Dienstverrichtungen  versehen  (Lohnschreiber,  Wärter,  Wächter,
Boten,  Hausdiener  und  dergleichen  mehr),  sind  jedoch  nur  dann  als  Beamte  anzusehen,  wenn
ihre  Annahme  nicht  bloß  aushülfsweise  und  vorübergehend,  sondern  zur  Befriedigung  eines
dauernden  Bedürfnisses  und  mit  der  Aussicht  auf  dauernde  Beschäftigung  erfolgt.

In  Zweifelsfällen  ist  die  Frage,  ob  ein  Pensionär  in  der  ihm  übertragenen  Stelle  oder
Beschäftigung  als  Beamter  anzusehen  ist,  zunächst  von  der  anstellenden  Behörde  zu  entscheiden,
die  getroffene  Entscheidung  aber,  falls  dieselbe  nicht  von  einer  Zentralbehörde  erfolgt  ist,  von
der  die  Pension  feststellenden  Behörde  zu  kontroliren.  Die  letzte  Entscheidung  steht  in  streitigen
  Fällen  der  obersten  Militär-Verwaltungsbehörde  des  Kontingents  zu  (§  114  und  116).
Dieselbe  wird  indessen  bei  Meinungsverschledenheiten  zwischen  der  anstellenden  und  der  kontrolirenden
  Behörde  vor  ihrer  definitiven  Entscheidung  mit  der,  der  anstellenden  Behörde  vorgesetzten
  obersten  Instanz  in  Benehmen  treten  und  dabei  etwa  hervortretende  Differenzen  prinzipieller
  Bedeutung  durch  Vermittelung  des  Reichskanzler-Amtes  zur  vorgängigen  Entscheidung
des  Bundesraths  bringen.

3.  Unter  den  im  §.  106  aufgeführten  Gemeinde  kassen  sind  nur  die  Kassen  der  politischen
  Gemeinden  zu  verstehen.  ·