Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Die Erklärung, daß die angebotene Umwandlung in 315 prozentige Obligationenich t 
angenommen werde, ist gesondert für jede der drei Schuldgattungen #nter gleichzeitiger Vor- 
lage der treffenden Original-Schuldverschreibungen (ohne Coupons) schriftlich, 
in München bei der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse oder der k. Eisen— 
bahnbau-Dotations-Hauptkasse, 
auswärts bei einem der k. bayerischen Rentämter oder bei der k. Hauptbank 
in Nürnberg oder einer der k. Filialbanken oder bei einem der Bankhäuser 
M. A. von Rothschild und Söhne und von Erlanger und Söhne in 
Frankfurt a. M. oder bei der Direktion der Diskontogesellschaft in Berlin 
abzugeben. 
Der Erklärung ist ferner ein Verzeichniß, welches die Schuldgattung, die Kataster- 
nummern und den Neunwerth der Schuldverschreibungen zu enthalten hat, in doppelter Aus- 
fertigung beizufügen; das eine Exemplar wird mit einer darauf zu setzenden Empfangs- 
bescheinigung dem Einreichenden sofort zurückgegeben. Die eingereichten Schuldverschreibungen 
werden mit einem amtlichen Vermerke über die erfolgte Ablehnung der Umwandlung ver- 
sehen und gegen Rückgabe der ausgestellten Empfangsbescheinigungen dem Einreichenden 
wieder ausgehändigt. Die näheren Bestimmungen über das bezügliche Verfahren werden 
von der k. Staatsschuldentilgungs-Kommission erlassen. 
Die Bestimmung des Zeitpunktes, zu welchem den Jnhabern der mit dem Ver- 
merke über die erfolgte Ablehnung der Umwandlung versehenen Schuldverschreibungen das 
Kapital zur baaren Heimzahlung gekündigt wird, bleibt- vorbehalten-- Für Schuldrrr- 
schreibungen, welche mit einem Vermerke nicht versehen sind, kann nur die Umwaudlung 
in 3½⅛ prozentige Obligationen beansprucht werden. 
Schuldverschreibungen, für welche das Angebot als angenommen gilt, werden zu einem 
später festzusetzenden Zeitpunkt zum Umtausch gegen 3 ½ prozentige Obligationen auf- 
gerufen, jedenfalls aber noch bis 31. März 1897 mit 4 Prozent verzinst. 
Inhaber von Schuldverschreibungen der bezeichneten 4 prozentigen Schuldgattungen, welche 
mit der Umwandlung in 3⅛½ prozentige Obligationen einberstanden“ sind, haben daher zur 
Zeit keinerlei Erklärung abzugeben oder sonstige Schritte vorzunehmen, da hinsichtlich des 
Umtausches solcher Schuldverschreibungen in neue auf 3⅛ Prozent lautende Obligationen 
noch gesonderte Bekanntmachungen ergehen werden. 
München, den 27. August 1896. 
Dr. Frhr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Pausch.
	        
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