Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  426  1915.  243

geführten  Unternehmer,  Personen  usw.  in  Gewahrsam  undfoder  unter  Zollaufsicht

  gehalten  werden.  .
»Vorräte-;di·einfremdenSpeichern,LagerräumenundanderenAufbewahrungsräumen
  lagern,  sind,  falls  der  Verfügungsberechtigte  seine  Vorräte  nicht  unter  eigenem
Verschluß  hält,  von  den  Inhabern  der  betreffenden  Aufbewahrungsräume  zu  melden.

Sind  in  dem  Bezirk  der  unterzeichneten  verfügenden  Behörde  Zweigstellen  vorhanden
  (Zweigfabriken,  Filialen,  Zweigbureaus  und  dergl.),  so  ist  die  Hauptstelle  zur
Meloung  auch  für  diese  Zweigstellen  verpflichtet.  Die  außerhalb  des  genannten  Bezirks
(in  welchem  sich  die  Hauptstelle  befindet)  ansässigen  Zweigstellen  werden  einzeln  betroffen.

§l  3.

Umfang  der  Meldung.
Die  Meldepflicht  umfaßt  außer  den  Angaben  über  Vorratsmengen  noch  die  Anabe,
  wem  die  fremden  Vorräte  gehören,  welche  sich  im  Gewahrsam  des  Auskunftspflichtigen
  befinden.
8  4.

Inkrafttreten  der  Verfügung.
Für  die  Meldepflicht  ist  der  am  16.  März  1915  (Meldetag),  mittags  12  Uhr,  bestehende

  tatsächliche  Zustand  maßgebend.

Für  die  in  §  2  Absatz  d  bezeichneten  Gegenstände  tritt  die  Meldepflicht  erst  mit
dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Waren  in  Kraft.

Sofern  die  in  §  5  aufgeführten  Mindestvorräte  am  16.  März  1915  nicht  erreicht
sind,  tritt  die  Meldepflicht  an  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  diese  Mindestvorräte

überschritten  werden.
§  5.

Ausnahmen.

Ausgenommen  von  dieser  Verfügung  sind  solche  in  §.  2  gekennzeichneten  Personen,
  Gesellschaften  usw.,  deren  Vorräte  (einschließlich  derjenigen  in  sämtlichen  Zweigstellen)
  nicht  überschreiten

in  Klasse  23,  28,  32,  35  je  kg
„  „  256),  27,  30,  31,  34,  37,  38,  39  „  150  „
„  „  25,  29,  40,  41  „  300  „
T
Meldebestimmungen.

Die  Meldung  hat  unter  Benutzung  der  amtlichen  grünen  Meldescheine  für  Metalle
zu  erfolgen,  für  die  Vordrucke  in  den  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse  erhältlich  sind;  die