Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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g.  76.

Die  Anträge  eines  Uferbesitzers  auf  Einräumung  oder  Beschränkung  von
Rechten  behufs  Ausführung  oder  Erhaltung  von  Bewässerungsanlagen  sind  bei
dem  Kreis-(Stadt.)  Ausschusse  anzubringen.

Behufs  Prüfung  des  Antrags  an  Ort  und  Stelle  und  Vernehmung  der
Betheiligten  ernennt  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  einzelne  seiner  Mitglieder  oder
andere  Sachverständige,  welche  das  Ergebniß  der  Erhebung  unter  Beifügung  ihres
Gutachtens  festzustellen  haben.

Demnächst  beschließt  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  über  die  Vorfrage,  ob
ein  überwiegendes  Landeskulturinteresse  vorwalte  (§§.  30  bis  32  des  Gesetzes  vom
28.  Februar  1843).

S.  77.

Der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuß  ernennt  endgültig  die  Kommissarien  für  das
fernere  Verfahren  und  beschließt  über  die  erhobenen  Widersprüche  gegen  den  von  den
Kommissarien  entworfenen  Plan,  sowie  über  die  Frist  zu  seiner  Ausführung.

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt  (§9.  33  bis  44  a.  a.  O.).

C.  78.

Der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  ernennt  endgültig  die  Taxatoren  und  stellt
die  Entschädigung  durch  Endurtheil  fest.

Gegen  das  Endurtheil  steht  dem  Berechtigten  nur  die  Berufung  an  das
Oberlandeskulturgericht  zu  (§9.  43  bis  47,  54  und  55  a.  a.  O.).

S.  79.
Die  Einziehung  und  Auszahlung  oder  Hinterlegung  der  festgestellten  Entschädigungssumme
  liegt  dem  Landrathe,  in  Stadtkreisen  dem  Gemeindevorstande  ob.
§.  80.

Ueber  den  Antrag  auf  vorläufige  Gestattung  der  Anlage  und  die  Höhe
der  zu  erlegenden  Kaution  beschließt  der  Kreis-(Stadt.)  Ausschuß.

II.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  provisorischen  Verfügung  für  die  Geestdistrikte
des  Herzogthums  Schleswig  vom  6.  September  1863  (Chronologische  Samml.  S.  232).

G.  81.

Gegen  die  Anordnungen,  Festsetzungen  und  Erkenntnisse  der  Wasserlösungskommissionen
  und  der  Schauungsmänner  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschusse  statt.  Derselbe  kann  zur  Vervollständigung
der  Klage  eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.