Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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der Militärverwaltung zur Kenntniß bringen und sie alsdann, soweit veranlaßt, im Be— 
nehmen mit dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, 
mit den etwa nothwendigen Bemerkungen zurückschließen wird, worauf die Genehmigung 
derselben unter geeigneter Eröffnung an die Anstellungsbehörden zu erfolgen hat. 
Insoweit die k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, selbst Anstellungsbehörden 
sind, haben dieselben ihre Verzeichnisse bis zum 1. Februar 1900 dem k. Staatsministerium 
des Innern vorzulegen. 
3. Die Verzeichnisse sind durch Nachtrag der etwaigen Zu= und Abgänge (z. B. in- 
folge von Neuorganisationen 2c.) evident zu halten. 
Die Stellen, welche dieselben genehmigen, haben darauf zu achten, daß dieses geschehe. 
Das Kriegsministerium wird hievon jeweils durch das Staatsministerium des Innern in 
Kenntniß gesetzt. 
Zu § 17. 
Die Anstellungsbehörden, bei welchen die Bewerberverzeichnisse geführt werden, haben 
auf Grund dieser Bekanntmachung ihre Verzeichnisse bezüglich der etwa darin notirten 
Militäranwärter, welche eine Anstellung nach § 10 gefunden haben und nicht schon auf 
Grund früherer Mittheilung über diese Anstellung gestrichen sind, durch Streichung evident 
zu stellen. 
Unter der in der sechsten Spalte des Formulars Anlage 5 erwähnten Anstellungs- 
bescheinigung sind die gemäß § 10 Ziff. 6 der Anstellungsgrundsätze vom Jahre 1882 
ausgefertigten Bescheinigungen nach Formular Anlage E zu verstehen. 
Zu § 18. 
1) Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der den Militär- 
anwärtern bei den Kommunalbehörden rc. vorbehaltenen Stellen nach den hiefür aufgestellten 
Grundsätzen, den hiezu ergangenen Erläuterungen und den vorstehenden Ausführungsbestimm- 
ungen verfahren wird. 
2) Die Bewerberverzeichnisse — Anl. 2 zu § 11 der Grundsätze — sind behufs der 
Prüfung ihrer richtigen Führung am Schlusse jeden Jahres, erstmals am Schlusse des 
Jahres 1900, der unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörde vorzulegen, welche sie nach ge- 
nommener Einsicht mit der etwa veranlaßten Eröffnung baldthunlichst zurückzugeben hat. 
3) Desgleichen reichen die Anstellungsbehörden dieser Aufsichtsbehörde zu dem bezeichneten 
Termine eine Nachweisung nach Anlage 5 zu § 17 der Grundsätze über die für Militär- 
anwärter vorbehaltenen Stellen ein, welche im Laufe des abgewichenen Jahres besetzt worden sind. 
Dieselben unterliegen der Prüfung, ob bei der Besetzung die hiefür maßgebenden Grund- 
sätze beachtet wurden. 
Auf Grund dieser Prüfung sind die etwa erforderlichen Verfügungen zu erlassen.
	        
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