Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 1. 
Der Bedarf 
1. für den zweigeleisigen Ausbau der Bahnstrecken Augsburg——Donauwörth, Kirchen- 
laibach— Markt-Redwitz und Kempten—Röthenbach b. L. 
  
wird auf . . 11534 300 M, 
2. für Beschaffung von Fahrmaterial auf . . . 12 174000 „ 
zusammen auf den Maximalbetrag von . . . 23 708 300 „ 
(Drei und zwanzig Millionen sieben Hundert acht Tausend dreihundert Mark) 
festgesetzt. 
Art. 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 18. Dezember 1899. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Lr. Frhr. v. Leou###d.Frhr. v. Asch. Dr. v. LTandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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