Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1222 
Art. 3. 
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und 
das k. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen und 
Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XXIV. Finanzperiode 
in widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. März 1900 fortbezahlen zu lassen 
und zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summen zu verwenden, welche für je ein 
Jahr der XXIV. Finanzperiode vorgesehen sind. 
Art. 4. 
Die dem k. Staatsministerium der Finanzen durch die Bestimmung in § 2 Abs. 2 
des Finanzgesetzes vom 15. Juni 1898 ertheilte Ermächtigung wird bis zum 31. März 1900 
erstreckt. « 
Gegeben zu München, den 22. Dezember 1899. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
  
Gesetz zur Sicherung der Inhaber von Pfandbriefen der Bayerischen Landwirthschaftsbank. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Tuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prim von Hayern, 
Negent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.